Rz. 26

Arbeitgeber, die ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, sind nach Abs. 2 Satz 3 verpflichtet, die abgefragten Daten zu übermitteln. Systemgeprüft sind Programme, die den von der Deutschen Rentenversicherung mit Genehmigung des BMAS entwickelten Standards für eine gleichmäßige und sichere Datenübertragung entsprechen und zugelassen worden sind. Voraussetzung für die Übermittlung nach Abs. 2 ist, dass die Elterngeldstelle auf Grundlage der Einwilligung der/des Arbeitnehmers/in das Verfahren nach Satz 1 nutzt. Die Arbeitgeber können in diesen Fällen nicht einwenden, dass ihre Arbeitnehmer/innen die Entgeltbescheinigungen besitzen und vorlegen können. Anders als in Abs. 1 sind sie selbst oder die von ihnen mit der Entgeltabrechnung beauftragten Personen nicht nur zur Auskunft verpflichtet, soweit es erforderlich ist, sondern wenn das Verfahren nach § 108a SGB IV genutzt wird, sind die Arbeitgeber grundsätzlich zur Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten auf digitalem Weg verpflichtet.

 

Rz. 27

Die Arbeitgeber haben in aller Regel mit der elektronischen Übermittlung der Entgeltdaten nach Abs. 2 Satz 3 ihre Auskunfts- und Bescheinigungspflicht erfüllt. Die Übermittlung auf digitalem Weg ersetzt in diesen Fällen die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht nach Abs. 1. Nur ausnahmsweise kann es trotz elektronischer Übermittlung noch zu Auskunftsersuchen der Elterngeldstellen nach Abs. 1 kommen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die übermittelten Daten unschlüssig wären oder die Antragsteller/innen substantiiert darlegen, dass die Daten unrichtig sein können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge