Rz. 43

§ 7 Abs. 3 will sicherstellen, dass durch die Bewilligung von Elterngeld und Elterngeld Plus an eine berechtigte Person keine Nachteile für eine andere berechtigte Person entstehen. Die Einbeziehung der anderen Berechtigten ist legitim, um deren Rechtsposition zu wahren.

Deshalb ist der Antrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 von der Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten Person, im Regelfall also von beiden Elternteilen, zu unterschreiben. Dies stellt auch sicher, dass alle Berechtigten jeweils Kenntnis davon haben, dass ein Berechtigter Elterngeld in Anspruch nimmt oder nehmen will.[1] Allerdings hat die Mitzeichnung auch zur Folge, dass angenommen wird, dass der andere Berechtigte mit der Unterschrift sein Einverständnis mit der antragsgemäßen Bewilligung der Leistung für den beantragten Zeitraum gibt.

 

Rz. 44

Anstatt einen eigenen Antrag zu stellen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1), kann die andere Person die beabsichtigte Inanspruchnahme von Elterngeld auch anzeigen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2[2]). Mit der bloßen Anzeige wird noch kein Antrag gestellt. Die Anzeige kann insbesondere erfolgen, wenn die 2. berechtigte Person so viele Monatsbeträge beanspruchen möchte, dass die Höchstgrenzen nach § 4 Abs. 3 BEEG i. V. m. § 4b BEEG überschritten sind. Die anzeigende Person teilt der zuständigen Stelle lediglich mit, für wie viele Monate sie selbst beabsichtigt, später Elterngeld zu beantragen. Die Anzeige kündigt also den späteren Antrag erst an.

 

Rz. 45

Da die Unterschrift des anderen Berechtigten lediglich dazu dient, ihm die Kenntnis von der Antragstellung zu vermitteln (Abs. 3 Satz 1), sie soll also helfen, dessen Rechte zu wahren, ist die "2." Unterschrift für die Antragstellung nicht konstitutiv ("zur Bestätigung der Kenntnisnahme").[3] Fehlt die zweite Unterschrift auf dem Antrag, hat der Antragsteller und die Elterngeldstelle auf die Ergänzung hinzuwirken und dem anderen Berechtigten die erforderliche Kenntnis zu verschaffen, sodass die Leistung entweder gezahlt oder nach § 5 Abs. 2 BEEG auf die berechtigten Personen verteilt werden kann.

 

Rz. 46

Auf die "2. Unterschrift" wird in folgenden Fällen verzichtet (§ 4 Abs. 6 BEEG):

  • Die Leistung wird nur von einem Elternteil allein in Anspruch genommen.
  • Antragsteller ist eine allein für das Kind sorgeberechtigte Person.
 

Rz. 47

§ 7 Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass die andere Person ihrerseits durch einen eigenen Antrag (Nr. 1) oder eine Anzeige (Nr. 2) bei der zuständigen Stelle ihren Anspruch auf Elterngeld anmelden kann, damit die zuständige Stelle dies bei ihrer Entscheidung über den vorliegenden Antrag berücksichtigen kann. Dies ist allerdings nur angezeigt, wenn durch beide Anträge die Grenzen der Bezugsdauer nach § 4 Abs. 4 (normaler Bezugsdauer, Partnermonate oder Partnerschaftsbonus) überschritten sind. Insbesondere soll die zuständige Stelle dadurch in die Lage versetzt werden, die Begrenzung der Bezugsdauer der jeweiligen Leistung durchzusetzen und die Monatsbeträge auf die Anspruchsberechtigten zu verteilen (§ 5 Abs. 2 BEEG).[4]

 

Rz. 48

Ist allerdings der Erstantrag mit beiden Unterschriften gestellt worden, ist für den Antrag der anderen berechtigten Person die "2." Unterschrift nicht erforderlich, wenn sich bei ihrer Antragstellung gegenüber der dem Erstantrag zu entnehmenden Aufteilung des Elterngeldes nichts ändern soll. Denn die berechtigte Person, die den Antrag zuerst gestellt hat, hat mit ihrem Antrag ihren Anspruch auf Elterngeld bereits verbindlich geltend gemacht. Eine Beschränkung ihrer Rechte kann durch den weiteren Antrag nicht mehr eintreten.

 

Rz. 49

 
Wichtig

Rechtsverlust droht

Hat der andere berechtigte Elternteil nicht von der Möglichkeit eines eigenen Antrags oder einer Anzeige Gebrauch gemacht, erhält der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, die Monatsbeträge antragsgemäß ausbezahlt (§ 7 Abs. 3 Satz 3).

 

Rz. 50

Der Verzicht auf einen Antrag oder die Anzeige eigener Ansprüche hat die weitere Rechtsfolge (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2), dass dieser Berechtigte bei späterer Antragstellung abweichend von § 5 Abs. 2 BEEG nur noch für die verbleibenden Monate Elterngeld oder Elterngeld Plus einschließlich Partnerschaftsbonus (§ 4b) erhalten kann.[5]

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 25.
[2] Vgl. Rz. 45.
[4] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 25.
[5] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 25.

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