Rz. 36

Die Festlegung im Elterngeldantrag kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ende des Bezugszeitraums für die Zukunft geändert werden (Abs. 2 Satz 1). Für eine Änderung besteht z. B. ein Bedürfnis, wenn der erwerbslose Elternteil während seines Elterngeldbezugs einen Arbeitsplatz angeboten bekommt. In diesem Fall kann der bisher erwerbstätige andere Elternteil die jeweilige Leistung in Anspruch nehmen. Das Interesse der Familie an der nachhaltigen Sicherung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen ist anzuerkennen. Eine Änderung ist aber ausgeschlossen, sobald die Monatsbeträge des Elterngelds bereits ausgezahlt sind (Abs. 2 Satz 3), es sei denn, es läge eine besondere Härte vor.[1]

 

Rz. 37

 
Praxis-Tipp

Eine rückwirkende Änderung kann nur sehr eingeschränkt erfolgen. Sie kann nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat des Änderungsantrags erfolgen. Sie ist aber unzulässig, soweit die Monatsbeträge der Leistung schon ausbezahlt sind (Abs. 2 Satz 3). Da Elterngeld nach § 6 im Laufe des Monats gezahlt werden soll, für das es bestimmt ist, lässt die Regelung Änderungen der bezugsberechtigten Person regelmäßig nur für die Zukunft zu. Das Elterngeld ist ausgezahlt, wenn die Zahlung an den Gläubiger also den Berechtigten, bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Bei Zahlung im bargeldlosen Verkehr ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem vom Berechtigten angegebenen Bankkonto maßgeblich.

[1] Vgl. Rz. 38; BT-Drucks. 16/9415 S. 6.

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