Rz. 17

§ 5 Abs. 3 Satz 1 erklärt die Abs. 1 und 2 der Norm für denjenigen entsprechend anwendbar, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG), der ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BEEG) oder der mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dessen erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über dessen beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG).

 

Rz. 18

Im Weiteren sind gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 die beiden vorangehenden Absätze anwendbar, sofern die Eltern die Betreuung und Erziehung ihres Kindes aufgrund eigener schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder gar Tod nicht selbst wahrnehmen können. In diesen Fällen können Verwandte bis zum 3. Grad und deren Partner Elterngeld in Anspruch nehmen, wenn sie die von § 1 Abs. 1 BEEG aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen erfüllen und vorrangig Berechtigte von einer Geltendmachung ihres Anspruchs abgesehen haben (§ 1 Abs. 4 BEEG).

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