Rz. 6

Das Elterngeld Plus beträgt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen i. S. d. § 2 BEEG oder des § 3 BEEG hätte oder hat.

 

Rz. 7

Es ist möglich, dass das Elterngeld Plus in der Summe nicht dem entsprechenden Basiselterngeld entspricht. Wie beim Basiselterngeld ist bei der Berechnung des Elterngeld Plus das tatsächliche Einkommen während der Bezugszeit maßgeblich und nicht der Umfang einer etwaigen Teilzeittätigkeit. In Fällen, in denen Mindestelterngeld zusteht, wird dieses halbiert (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1). Im Bereich einer Einkommensdifferenz von über 50 % ist die Höhe der monatlichen finanziellen Absicherung stets geringer, wenn die Teilzeiterwerbstätigkeit mit Elterngeld Plus kombiniert wird als wenn sie mit Basiselterngeld kombiniert wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einkommensdifferenz über 50 %

Zu berücksichtigendes Einkommen vor der Geburt: 2.000 EUR monatlich

Zu berücksichtigendes Einkommen nach der Geburt: 900 EUR

Wegfallendes Erwerbseinkommen: 2.000 Euro – 900 EUR = 1.100 EUR

Basiselterngeldanspruch bei vollständiger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: 2.000 x 0,65 = 1.300 EUR

Basiselterngeldanspruch bei Teilzeit: 1.100 Euro x 0,65 = 715 EUR

Deckelungsbetrag des Elterngeld Plus: 1.300 Euro : 2 = 650 EUR

Elterngeld Plus-Anspruch: 1.100 EUR x 0,65 = 715 EUR, hier allerdings 650 EUR (wegen der Deckelung bei 50 % des hälftigen Basiselterngeldes ohne Teilzeiteinkommen).

Hier ist gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 eine Deckelung des Elterngeld Plus-Betrags auf die Hälfte der Basiselterngeldrate erforderlich, die für die vollständige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit geleistet werden würde.[2]

 
Praxis-Beispiel

Einkommensdifferenz unter 50 %

Zu berücksichtigendes Einkommen vor der Geburt: 2.000 EUR monatlich

Zu berücksichtigendes Einkommen nach der Geburt: 1.500 EUR monatlich

Wegfallendes Erwerbseinkommen: 2.000 Euro – 1.500 EUR = 500 EUR

Basiselterngeldanspruch bei vollständiger Erwerbsunterbrechung: 2.000 EUR x 0,65 = 1.300 EUR

Basiselterngeldanspruch bei Teilzeit: 500 EUR x 0,65 = 325 EUR

Elterngeld Plus-Rate: 500 EUR x 0,65= 325 EUR

In diesem Fall ist keine Deckelung erforderlich, da die Ersatzrate unter der Hälfte der Basiselterngeldrate liegt, die für das vollständige Unterbrechen der Erwerbstätigkeit geleistet werden würde.[3]

[1] Vgl. BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, S. 212.
[2] Vgl. BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, S. 212 f.
[3] Vgl. BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, 8/2023, S. 213.

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