Rz. 11

Nach Abs. 2 Satz 1 ist, als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben, die Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c BEEG) und der Gewinneinkünfte (§ 2d BEEG) maßgeblich, die die zum Elterngeldbezug berechtigte Person durchschnittlich monatlich hat. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität werden diese Einkünfte bei der Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben grds. unabhängig davon berücksichtigt, in welchem Umfang sie beitragspflichtig sind. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge auf die Gesamtsumme der Einkünfte berechnet werden, auch wenn nur ein Teil von ihnen beitragspflichtig ist. Beitragsbemessungsgrenzen sind nicht zu berücksichtigen, da sie sich elterngeldrechtlich grds. nicht auswirken.[1]

 

Rz. 12

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Berücksichtigung der Einnahmen bei der Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben gelten, wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 2f Abs. 2 Satz 2 BEEG, lediglich für folgende Einnahmen:

  • entgeltgeringfügige sowie zeitlich begrenzt geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV (die Ausnahme gilt allerdings nicht für entgeltgeringfügige sowie zeitlich begrenzt geringfügige selbstständige Tätigkeiten[2]),
  • entgeltgeringfügige sowie zeitlich begrenzt geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV sowie
  • Beschäftigungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (Beschäftigungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 EUR bzw. im Rahmen von dort genannten Freiwilligendiensten).

Diese ausdrücklich genannten Einnahmen, für die die zum Elterngeldbezug berechtigte Person keine Sozialabgaben zu entrichten hat, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzüge für Sozialabgaben nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 ist dabei auch dann anzuwenden, wenn gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verzichtet wurde, weil die Norm eine dahingehende Rückausnahme nicht enthält. Andere pauschal besteuerte Einnahmen hingegen sind, auch wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig sind, zu berücksichtigen, weil die gesetzliche Regelung des Abs. 2 Satz 2 abschließend und weiteren Ausnahmen vor dem Hintergrund der Gewährleistung eines praktikablen Verwaltungsvollzugs nicht zugänglich ist.

 

Rz. 13

§ 2f Abs. 2 Satz 3 BEEG sieht für Einnahmen aus Beschäftigungen aus dem sog. Niedriglohnbereich des § 20 Abs. 2 SGB IV (monatlich erzieltes Arbeitsentgelt über 450 EUR bis 1.300 EUR) eine besondere Bemessungsgrundlage für den Abzug der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge vor. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgt in diesen Fällen im Wege eines Rechtsfolgenverweises auf § 344 Abs. 4 SGB III, wobei wiederum aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität elterngeldspezifische Änderungsvorgaben gemacht werden. Diese elterngeldspezifischen Änderungsvorgaben bestehen darin, dass der Faktor i. S. d. § 162 Abs. 10 Satz 2 SGB VI unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen des § 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG bestimmt wird. Dies entspricht der pauschalisierenden Herangehensweise bei der Festlegung der Beitragssatzpauschalen.

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 27.
[2] Vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil v. 29.6.2017, B 10 EG 4/16 R, BSGE 123, 276, SozR 4-7837 § 2f Nr. 1, Rz 18-32, juris, Rz 18-32; vgl. dazu auch die bestätigte, vorinstanzliche Entscheidung: SG Freiburg, Urteil v. 14.7.2015, S 9 EG 5023/13, juris, Rz. 13-15.

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