1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2e BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung).

Redaktionelle Anpassungen erfolgten in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) mit Art. 23 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020[2] mit Inkrafttreten am 1.1.2024 durch Aufnahme der zusätzlichen Vorsorgepauschale des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e) EStG[3] bezüglich der Arbeitslosenversicherung.

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] BGBl. 2020 I S. 3096, 3124.
[3] BT-Drucks. 19/22850 S. 158.

2 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern. Hervorzuheben ist, dass § 2e BEEG einerseits für die Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Steuern von Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger (§ 2c BEEG) als auch aus selbstständiger (§ 2d BEEG) Erwerbstätigkeit und andererseits für die Erwerbseinkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt, und zwar unabhängig davon, ob die zu berücksichtigenden Einkünfte im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[1] oder in der Schweiz (vgl. revidierter Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen v. 13.2.2012 sowie VO Nr. 1231/2010) zu versteuern sind. Dies ist insoweit die Kehrseite von Art. 5 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004, wonach Einkommen, das im EU-Ausland oder einem gleichgestellten Staat versteuert wird, im Inland versteuertem Einkommen gleichsteht[2], da Elterngeld zu den Familienleistungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j) VO (EG) Nr. 883/2004 gehört.[3]

 

Rz. 3

Aus dieser einheitlichen Geltung für alle Erwerbseinkommensarten und für jeden in Betracht kommenden Zeitraum wird deutlich, welches Ziel der Gesetzgeber verfolgt. Die Norm dient dazu, die Elterngeldberechnung verwaltungspraktikabler und einfacher auszugestalten. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dabei die einheitliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gesamteinkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auch deshalb geboten, um der steuerlichen Progression Rechnung zu tragen.[4] Zudem erspart die einheitliche und pauschalierte Abzugsermittlung auch eine 2-fache Berechnung der Abzüge aus Mischeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, die zuvor erforderlich war.

[1] Island, Lichtenstein, Norwegen.
[2] Vgl. dazu bspw.: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss v. 6.4.2016, L 2 EG 10/15, juris, Rz. 26-41, dort zum Fall von Arbeitslohn einer in Deutschland wohnenden und vor der Geburt in Frankreich arbeitenden Mutter; SG Konstanz, Urteil v. 17.12.2013, S 8 EG 2317/13, juris, Rz. 17-21, dort zum Fall von Arbeitslohn einer in Deutschland wohnenden und vor der Geburt in der Schweiz arbeitenden Mutter.
[3] Bezüglich des Vereinigten Königreichs (UK)/Nordirland ist das koordinierende Sozialrecht der EU nach dem Abkommen über den Austritt des UK aus der EU (ABl. EU 2020 L 29, S. 7) lediglich noch in Bezug auf solche Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 zu laufen begonnen haben. Im neuen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (ABl. EU 2021 L 149, S. 10), das nur Sachverhalte ab 1.1.2021 erfasst, werden Familienleistungen nicht mehr koordiniert.
[4] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841 S. 24.

3 Allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Steuern (Abs. 1)

 

Rz. 4

Abs. 1 der Norm trifft zunächst allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Steuern. Welche Steuerarten bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern zu berücksichtigen sind, legt Abs. 1 Satz 1 fest. Es sind die Beträge für

  • die Einkommensteuer,
  • den Solidaritätszuschlag und
  • die Kirchensteuer, sofern die zum Elterngeldbezug berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist.[1]

Das maßgebliche Nachweisdokument zur Kirchensteuerpflicht ergibt sich dabei aus § 2c Abs. 3 BEEG (Lohn- und Gehaltsbescheinigung des letzten Monats im Bemessungszeitraum bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit) oder aus § 2d Abs. 4 BEEG (Einkommensteuerbescheid).

 

Rz. 5

Für die Berechnung der Abzüge für Steuern ist nach Abs. 1 Satz 2 der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Programmablaufplan (PAP) für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer i. S. v. § 39b Abs. 6 EStG maßgeblich, der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr gegolten hat. Damit werden unterjährige Veränderungen des Programmablaufplans nicht berücksichtigt.[2] Die Berechnung der Abzüge für Steuern erfolgt damit für alle Monate des Bemessungszeitraums und ggf. auch für die Monate des Bezugszeitraums anhand desselben Programmablaufplans. Der Programmablaufplan wird einheitlich für alle Einkommen der zum Elterngeld...

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