Rz. 29

Abs. 5 regelt die Ermittlung des Abzugs für die Kirchensteuer, sofern die zum Elterngeldbezug berechtigte Person der Kirchensteuerpflicht unterliegt. Der Abzug erfolgt unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes i. H. v. 8 % für die nach Abs. 3 ermittelte Einkommensteuer. Im Rahmen einer Rechtsgrundverweisung sind auch diesbezüglich Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung nach § 51a Abs. 2 Buchst. a) EStG erfüllt sind. Die Ermittlung der Freigrenzen bestimmt sich sowohl für den Bemessungszeitraum als auch für den Bezugszeitraum nach § 2c Abs. 3 BEEG oder – nachrangig – nach § 2d Abs. 4 BEEG.

 

Rz. 30

Der Abzug der Kirchensteuer bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit ist nicht verfassungswidrig[1]: Der Abzug der Kirchensteuer bei der Elterngeldberechnung stellt keine Ungleichbehandlung wegen des Glaubens dar (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Aus dem Zweck des Elterngeldes, das in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Nettoeinkommen – teilweise – zu ersetzen, ergibt sich, dass keine sachwidrige Benachteiligung von Mitgliedern der Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaften gegenüber Personen vorliegt, die solchen Glaubensgemeinschaften nicht angehören. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG werden vom Einkommen diejenigen gesetzlichen Pflichtabgaben abgezogen, die mit dem Einkommen selbst automatisch entfallen. Da diese die berechtigten Personen während der Elterngeldbezugszeit nicht belasten, hat der Gesetzgeber insoweit keinen Bedarf für einen Einkommensersatz gesehen. Dementsprechend berücksichtigt § 2e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BEEG mit dem Kirchensteuerabzug lediglich in sachgerechter Weise die durch diese einkommensabhängige Pflichtabgabe geprägte finanzielle Situation der berechtigten Person. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gesetzgeber ist durch das Gleichbehandlungsgebot nicht daran gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes an das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Das Elterngeld ist über den Basisbetrag von 300 EUR und den Basisgeschwisterbonus von 75 EUR hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Erwerbseinkommen des Berechtigten bis zum Höchstbetrag von 1.800 EUR ersetzt. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll durch das Elterngeld einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im 1. Lebensjahr des Kindes erhalten.[2]

 

Rz. 31

Bei der Kirchensteuer handelt es sich auch um eine Steuer im eigentlichen Sinne. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 Weimarer Verfassung sind diejenigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Steuerpflicht ergibt sich damit aus den landesrechtlichen Kirchensteuergesetzen. Der Umstand, dass die Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine Sonderausgabe darstellt, bezieht sich nur darauf, dass die – aufgrund der Lohnsteuerpflicht bereits entrichtete – Kirchenlohnsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar ist (§ 2 Abs. 4 EStG). Auf diese Weise werden lediglich das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Einkommensteuer vermindert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die zu entrichtende Kircheneinkommensteuer ausgehend von diesem Einkommensteuerbetrag ergibt.

[1] Vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil v. 27.6.2013, B 10 EG 8/12 R, BSGE 114, 26, SozR 4-7837 § 1 Nr. 4, juris, Rz. 35-40.
[2] Vgl. dazu: BT-Drucks. 16/1889 S. 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 S. 2.

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