Rz. 14

Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (sog. Werbungskostenpauschale) – steuermindernd – berücksichtigt. Dieser kann bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden, weil die mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag korrespondierenden Betriebsausgaben bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt bzw. abgezogen worden sind. Bei Mischeinkünften, also bei zu berücksichtigendem Einkommen sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hingegen in voller Höhe zu berücksichtigen.[1] Da es sich hierbei um eine einheitliche, pauschalierte Vorgehensweise handelt, kann dieser Abzug bei den Mischeinkünften ggf. sogar dazu führen, dass er die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindert.

 

Rz. 15

Im Unterschied zum Steuerrecht ist hinsichtlich der Werbungskosten nicht der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Vielmehr wird aus Gründen der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs lediglich eine Bezugnahme auf den Werbungskostenpauschbetrag in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG in Form eines einheitlichen Ansatzes vorgenommen. Es handelt sich bei dem Verweis auf § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG um einen dynamischen Verweis, also um eine Bezugnahme auf diese einkommensteuerrechtliche Vorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung. Unter Berücksichtigung dessen beträgt bzw. betrug der Werbungskostenpauschbetrag folgenden Betrag:

 
Zeitraum jährlicher Betrag monatlicher Betrag
seit 1.1.2023 1.230 EUR 102,50 EUR
vom 28.5.2022 bis 31.12.2022 1.200 EUR 100,00 EUR
vom 5.11.2011 bis 27.5.2022 1.000 EUR 83,33 EUR
vom 1.1.2004 bis 4.11.2011 920 EUR 76,67 EUR

Der Nachweis höherer oder geringerer Werbungskosten ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ausgeschlossen, was unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG durchaus kritisch im Vergleich zur Einkommensberechnung bei Selbstständigen gesehen werden kann, bei denen die tatsächlichen mit der Einkommenserzielung verbundenen Aufwendungen in der vollständigen Höhe erfasst werden.[2]

 

Rz. 16

Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die zum Elterngeldbezug berechtigte Person Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hat, die von ihr selbst zu versteuern sind. Im Gesetzeswortlaut hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich klar durch den Bedingungshalbsatz ("wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c BEEG fallen") geregelt. Damit findet der Abzug des Werbungskostenpauschbetrags nicht statt, wenn Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen vom Arbeitgeber nach § 40a EStG pauschal versteuert wird.[3] Dies gründet sich darauf, dass in Konstellationen, in denen das Steuerrecht bereits im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtigt, auch im Rahmen des Abs. 2 Satz 2 bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern kein Werbungskostenpauschbetrag abgezogen werden kann. Dieses Ergebnis ist überzeugend, weil Abs. 2 Satz 2 nur die Ermittlung der Abzüge für Steuern regelt und damit hinsichtlich der Berücksichtigung der Werbungskosten eine bewusst dem Steuerrecht angelehnte Regelung trifft. Dass das Steuerrecht für pauschal besteuerte Einnahmen keine Werbungskosten vorsieht, beruht darauf, dass hierfür vom Arbeitnehmer keine Steuern zu entrichten sind. Eine Regelung, nach der gleichwohl Werbungskosten zu berücksichtigen wären, würde daher ins Leere laufen.

[1] Im Ergebnis zustimmend: Brose/Weth/Volk/Brose, 9. Aufl. 2020, § 2e BEEG, Rz. 12.
[2] Vgl. dazu, unter Anwendung der vorhergehenden Regelungen: Dau, SGb 2008, 261, 265 ff. Zu Recht kritisch zur Neuregelung des § 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BEEG: Dau, jurisPR-SozR20/2012, Anm. 1, unter B. b.
[3] Zustimmend: Brose/Weth/Volk/Brose, 9. Aufl. 2020, § 2e BEEG, Rz. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge