Rz. 7

Abs. 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und trifft Vorgaben für die dabei zu berücksichtigenden Pauschalen und Freibeträge.

 

Rz. 8

Zunächst legt Abs. 2 Satz 1 fest, dass Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist. Die Regelung knüpft damit unmittelbar an die §§ 2c Abs. 1 und 2d Abs. 1 BEEG an und stellt sicher, dass die Steuerabzüge bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die über den Einkommensteuerbescheid ohnehin nur als Durchschnittswerte ermittelt werden können, und die Steuerabzüge bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in vergleichbarer Weise ermittelt werden.

 

Rz. 9

 
Wichtig

Bemessungseinkommen aus Arbeitslohn zunächst ohne Pauschbetrag ermitteln

Bei der Ermittlung der Steuerabzüge sind nach § 2e Abs. 2 Satz 1 BEEG als Bemessungseinkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die Einnahmen ohne Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages nach § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG anzusetzen. Die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages erfolgt erst über den Programmablaufplan und nach Maßgabe des § 2e Abs. 2 Satz 2 BEEG.

 

Rz. 10

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass bei der Summe der monatlichen durchschnittlichen Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nur laufender, von der zum Elterngeldbezug berechtigten Person zu versteuernder Arbeitslohn bei der Ermittlung der Steuerabzüge veranschlagt wird. Pauschal vom Arbeitgeber besteuerte Einnahmen nach § 2c BEEG werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge nicht berücksichtigt, da die zum Elterngeldbezug berechtigte Person insoweit auch tatsächlich keine Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten hat.

 

Rz. 11

Auch sonstige Bezüge, die bereits bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens nicht zu berücksichtigen sind (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG), werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge nicht berücksichtigt, obwohl die zum Elterngeldbezug berechtigte Person tatsächlich Steuern auf diese Einnahmen zu entrichten hatte. Es handelt sich dabei um die Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge i. S. v. §§ 38a Abs. 1 Satz 3, 39b EStG behandelt werden und die damit nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden.

 

Rz. 12

Außerdem legt Abs. 2 Satz 1 fest, dass bei der Ermittlung der Steuerabzüge ein einheitlicher Abzug auf die monatlichen Gesamteinkünfte zu erfolgen hat. Wegen des progressiven Steuertarifs werden die Steuerabzüge für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht getrennt voneinander berechnet. Ansonsten würden sich für ein und dasselbe Monatseinkommen unterschiedliche Steuerbeträge ergeben, je nachdem, ob es sich um Mischeinkommen oder um Einkommen allein aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit handelt.

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