Rz. 1

§ 2e BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung).

Redaktionelle Anpassungen erfolgten in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) mit Art. 23 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020[2] mit Inkrafttreten am 1.1.2024 durch Aufnahme der zusätzlichen Vorsorgepauschale des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e) EStG[3] bezüglich der Arbeitslosenversicherung.

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] BGBl. 2020 I S. 3096, 3124.
[3] BT-Drucks. 19/22850 S. 158.

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