Rz. 24

Klarstellend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2d Abs. 5 BEEG geregelt, dass die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Arbeit nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen erfolgt. Mit dieser, nicht mit der COVID-19-Pandemie verbundenen, Regelung wurde nochmals der Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes Geltung verliehen[2] und hervorgehoben, dass je nach dem konkreten Fall und nach der Art der Gewinnermittlungsmethode im Steuerrecht entweder das Zuflussprinzip oder das Realisationsprinzip gilt.[3] Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist der Einnahmezufluss (Zahlungseingang) bzw. Ausgabeabfluss (Zahlungsabgang) entscheidend (= Zufluss-/Abflussprinzip). Bei der Buchführung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem im Rahmen einer Leistungserbringung der Gewinn entstanden ist, also sich realisiert hat (= Realisationsprinzip).

 

Rz. 25

Aus der Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Grundsätze folgt beispielsweise, dass

  • Umsatzsteuer(sonder)nachzahlungen, die in einem späteren (der Elterngeldbemessung zugrunde liegendem) Jahr, für ein früheres Jahr geleistet wurden, nicht zu dem im (für die Elterngeldbemessung zugrunde zu legenden) Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen sind.[4] Denn nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. m. § 11 Abs. EStG sind bei der Gewinnermittlung einkommensmindernde Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie (und nicht für das sie) geleistet worden sind.
  • die Elterngeldbehörden auch hinsichtlich der Art der Einkünfte an den Einkommensteuerbescheid des Elterngeldberechtigten gebunden sind.[5]
[1] BGBl. 2020 I S. 1061.
[2] Zutreffend: v. Koppenfels-Spies, NZS 2021, 331, 332.
[3] BT-Drucks. 19/18698 S. 8.
[4] Vgl. dazu zutreffend: Thüringer LSG, Urteil v. 19.11.2020, L 2 EG 963/18, juris, Rz. 28-29.
[5] Vgl. dazu zutreffend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil v. 16.12.2021, L 17 EG 4/19, juris, Rz. 31-33. Die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG als unzulässig verworfen, vgl. BSG, Beschluss v. 19.9.2022, B 10 EG 3/22 B, juris.

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