Rz. 24
Klarstellend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2d Abs. 5 BEEG geregelt, dass die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Arbeit nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen erfolgt. Mit dieser, nicht mit der COVID-19-Pandemie verbundenen, Regelung wurde nochmals der Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes Geltung verliehen[2] und hervorgehoben, dass je nach dem konkreten Fall und nach der Art der Gewinnermittlungsmethode im Steuerrecht entweder das Zuflussprinzip oder das Realisationsprinzip gilt.[3] Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist der Einnahmezufluss (Zahlungseingang) bzw. Ausgabeabfluss (Zahlungsabgang) entscheidend (= Zufluss-/Abflussprinzip). Bei der Buchführung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem im Rahmen einer Leistungserbringung der Gewinn entstanden ist, also sich realisiert hat (= Realisationsprinzip).
Rz. 25
Aus der Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Grundsätze folgt beispielsweise, dass
- Umsatzsteuer(sonder)nachzahlungen, die in einem späteren (der Elterngeldbemessung zugrunde liegendem) Jahr, für ein früheres Jahr geleistet wurden, nicht zu dem im (für die Elterngeldbemessung zugrunde zu legenden) Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen sind.[4] Denn nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. m. § 11 Abs. EStG sind bei der Gewinnermittlung einkommensmindernde Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie (und nicht für das sie) geleistet worden sind.
- die Elterngeldbehörden auch hinsichtlich der Art der Einkünfte an den Einkommensteuerbescheid des Elterngeldberechtigten gebunden sind.[5]
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