Rz. 14

Abs. 3 der Vorschrift enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum und stellt bei der Ermittlung der im Bezugszeitraum zu berücksichtigen Gewinneinkünfte grds. auf eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, ab. Der Hintergrund dieser besonderen Vorschrift ist Folgender: Der Steuerbescheid des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums kann nicht als maßgeblicher Nachweis herangezogen werden, weil das auf den Bezugszeitraum anteilig umgerechnete Einkommen, dass die zum Elterngeldbezug berechtigte Person im jeweiligen Veranlagungszeitraum hat, keine zuverlässige Rückschlüsse auf das Einkommen im Bezugszeitraum erlaubt.[1] Wegen des klaren Wortlauts des § 2d Abs. 3 BEEG sowie des dahinter stehenden Willens des Gesetzgebers ist es ausgeschlossen, auf einen vorangegangenen Steuerbescheid zurückzugreifen und von diesem ausgehend Gewinneinkünfte anhand fiktiver Zurechnungen zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 15

Berechnungsgrundlage der Einkommensermittlung ist daher nach Abs. 3 Satz 2 eine mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG genügende Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (sog. Überschussrechnung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung [EÜR]). Nicht ausreichend ist bspw. die Vorlage von Kontoauszügen.[3] Die Überschussrechnung ist für steuerpflichtige Selbstständige vorgesehen, die nicht nach Handels- oder Steuerrecht buchführungspflichtig sind. Sie bietet die Möglichkeit, den Gewinn vereinfacht durch die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln und beinhaltet das Ausweisen des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben für die Bezugsmonate. Eine solche Überschussrechnung stellt im Vergleich zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG eine vereinfachte Gewinnberechnung dar, weil das Betriebsergebnis des jeweiligen Besteuerungszeitraums nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG (in erster Linie) aufgrund des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in diesem Zeitabschnitt zu bestimmen ist, d. h. vor allem anhand des Saldos betrieblich veranlasster Geldzuflüsse und Geldabgänge, ohne dass etwa Rückstellungen vorgenommen werden oder eine Inventur erfolgt.

 

Rz. 16

Für diese vereinfachte Gewinnberechnung gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip im Sinne des § 11 EStG. Diese steuerrechtlichen Grundsätze gelten auch für die Elterngeldberechnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besteuerungszeitraums derjenige des Elterngeldbezugs ("in den Bezugsmonaten") tritt.[4] Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss damit für die Bezugsmonate, also für die Lebensmonate des Kindes, erstellt werden; eine für Kalendermonate erstellte Überschussrechnung genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht[5], es sei denn die Kalendermonate decken sich ausnahmsweise mit den Bezugsmonaten des Elterngeldes und damit mit den Lebensmonaten des Kindes. Nach Abs. 3 Satz 2 werden bei der Überschussrechnung die Betriebsausgaben grds. mit einer Pauschale von 25 % der bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigenden Einnahmen angesetzt. Dies soll in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung den Einkommensnachweis erleichtern und dadurch zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs und Beschleunigung der Bearbeitung des Elterngeldantrages beitragen.[6] Auf Antrag sind bei der Berechnung die von der zum Elterngeldbezug berechtigten Person nachgewiesenen tatsächlichen Betriebsausgaben zugrunde zu legen. Der Selbstständige hat auch insoweit ein Wahlrecht.

 

Rz. 17

Auch eine Bilanz, bei nach Handels- oder Steuerrecht buchführungspflichtigen Selbstständigen, kann Grundlage der Gewinnermittlung sein; eine solche Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG muss dann jedoch abweichend von dem steuerrechtlichen Jährlichkeitsprinzip für die jeweiligen Bezugsmonate erstellt werden.[7] Auch eine nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinnermittlung bei Kleinlandwirten gem. § 13a EStG (= typisierter Betriebsvermögensvergleich) kann Grundlage der Gewinnermittlung sein.[8]

[1] BT-Drucks. 17/9841 S. 23; Hessisches LSG, Urteil v. 19.5.2020, L 5 EG 7/18, juris, Rz. 42.
[2] BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R, BSGE 127, 162, SozR 4-7837 § 2d Nr. 1 Rz. 19-27, juris, Rz. 19-27 mit zustimmender Anmerkung von: Waldhorst-Kahnau, jurisPR-SozR 12/2019 Anm. 3; Bayerisches LSG, Urteil v. 7.12.2016, L 12 EG 70/15, juris, Rz. 26-27.
[6] Inwieweit sich dieses Ziel tatsächlich verwirklichen lässt, bleibt zweifelhaft, weil derjenige Selbstständige, der über der Pauschale liegende Betriebsausgaben aufzuweisen hat, auf jeden Fall den Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben stellen wird, weil das Eink...

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