Rz. 1

§ 2d BEEG wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] zum 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen nur teilweise als § 2 Abs. 8 Sätze 1-3 BEEG a. F. Sie wurden durch die gesetzliche Neufassung erheblich umstrukturiert und auch inhaltlich neu gestaltet.[2] Mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[3] wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 – allerdings ohne jeglichen Bezug zur COVID-19-Pandemie – ein neuer Abs. 5 angefügt.[4]

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841 S. 22-24.
[3] BGBl. 2020 I S. 1061.
[4] BT-Drucks. 19/18698 S. 8.

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