1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2c BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der v. 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen nur teilweise als bisheriger Abs. 7 Sätze 1-4 des § 2 BEEG. Sie wurden durch die gesetzliche Neufassung erheblich umstrukturiert und auch inhaltlich neu gestaltet.[2] Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[3] wurden mit Inkrafttreten am 1.1.2015 einerseits Abs. 1 Satz 2 erneut[4]"klarstellend" sprachlich neu gefasst[5] und andererseits Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 neu eingefügt. Mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[6] wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 – allerdings ohne jeglichen Bezug zur COVID-19-Pandemie – ein neuer Satz 3 in Abs. 1 eingefügt und der bisherige Satz 3 – allerdings ohne explizite Benennung – in Satz 4 verschoben.[7] Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 wurden durch Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[8] mit Inkrafttreten am 1.9.2021 redaktionell angepasst.

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841 S. 21.
[3] BGBl. 2014 I S. 2325.
[4] Vgl. bereits: BGBl. 2010 I S. 1885, 1895 sowie BT-Drucks. 17/3406 S. 41 und BT-Drucks. 17/3030 S. 19.
[5] BT-Drucks. 18/2583 S. 24.
[6] BGBl. 2020 I S. 1061.
[7] BT-Drucks. 19/18698 S. 8.
[8] BGBl. 2021 I S. 239, 240.

2 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 2c BEEG regelt die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BEEG und konkretisiert damit die dort eingangs normierten Begrifflichkeiten weiter. Hinsichtlich der pauschalierten Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verweist er auf die weiteren Konkretisierungen in den §§ 2e, f BEEG.

 

Rz. 3

Hervorzuheben ist, dass § 2c BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt.

3 Definition als Überschusseinkünfte (Abs. 1)

3.1 Regelungsgehalt des Abs. 1

 

Rz. 4

Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als "Netto-Einkommen". Das ist das erzielte Einkommen, nach Abzug der hierauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben. Ausgangspunkt ist dabei (in Übereinstimmung mit steuerrechtlichen Vorschriften: §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG) der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über den Werbungskosten. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e, f BEEG.

3.2 Einnahmen in Geld oder Geldeswert

 

Rz. 5

Die Einnahmen in Geld oder Geldeswert bilden die Ausgangsgröße bei der Ermittlung des Überschusses. Bei der Ermittlung dieser Einnahmen sind neben den §§ 8-9a EStG auch die §§ 19, 19a EStG zu beachten. Einnahmen in Geldeswert sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG:

  • Wohnung,
  • Kost,
  • Waren,
  • Dienstleistungen und
  • sonstige Sachbezüge (bspw. in Form der auch privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeugs[1] oder der Nutzungsmöglichkeit eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die die tatsächliche Nutzung voraussetzt, um als einkommensteuerrechtlicher Sachbezug bewertet zu werden[2]).

Sie sind mit dem, um übliche Preisnachlässe geminderten, üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Sachbezüge in Höhe von bis zu 50 EUR monatlich bleiben außer Betracht (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

 

Rz. 6

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Zwar enthält auch § 19 Abs. 1 EStG keine abstrakt-generelle Definition des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Daraus ist indes zu erschließen, dass jedenfalls alle Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer erfasst sind, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers veranlasst sind. Weil der Gesetzgeber bei der Bestimmung des elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs von Anfang an ein steuerrech...

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