Rz. 37

Abs. 3 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Abs. 2 den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der Abzugsmerkmale ergibt sich aus den Regelungen der §§ 2e, f BEEG. Zu den erforderlichen Abzugsmerkmalen gehören die Angaben

sowie als Abzugsmerkmale für die Sozialabgaben, die Angaben zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung.

 

Rz. 38

Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e, f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers, die als letzte für einen Kalendermonat[1] im Bemessungszeitraum erstellt wurde. Auch insoweit ist diese maßgebende letzte Lohn- und Gehaltsbescheinigung mit der vom Gesetzgeber grds. beigemessenen Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung ausgestattet, die mit dem Inkrafttreten des Elterngeld-Plus-Gesetzes ab 1.1.2015 auch erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (§ 2c Abs. 3 Satz 3 BEEG). Die Abzugsmerkmale sind nicht mehr monatsbezogen, sondern anhand der Entgeltdaten im letzten Kalendermonat des Bemessungszeitraums mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 zu bestimmen. Auch dies soll der vom Gesetzgeber bezweckten Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs dienen und die Bezugnahme auf einheitliche Angaben bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e, f BEEG für ein maßgebliches Durchschnittseinkommen soll dabei zugleich die Darstellung der Elterngeldberechnung erleichtern.[2] Die Regelung des § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG setzt jedoch zwingend voraus, dass im Bemessungszeitraum überhaupt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wurden; wird im Bemessungszeitraum kein, aber sodann im Bezugszeitraum ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt, so ist Letzteres nach der Grundregel des § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG um die Beitragssatzpauschalen für Sozialabgaben nach § 2f Abs. 1 BEEG zu bereinigen.[3]

 

Rz. 39

Abs. 3 Satz 2 regelt Fallkonstellationen, in denen sich eines der Abzugsmerkmale nach Abs. 3 Satz 1 innerhalb des Bemessungszeitraumes (nicht des Bezugszeitraumes[4]) – gleichgültig ob einmal oder mehrfach[5] – geändert hat. In solchen Fällen ist die abweichende Angabe dann maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraumes gegolten hat. Dies ist in Fällen der einmaligen Änderung des Abzugsmerkmals innerhalb des Bemessungszeitraums dann der Fall, wenn das geänderte Abzugsmerkmal in der Regel in mindestens 7 von 12 Kalendermonaten gegolten hat[6]. Kalendermonate, in denen unterschiedliche Abzugsmerkmale hintereinander – gleichgültig an wie vielen Tagen konkret – teilweise galten (sog. Mischmonate oder Wechselmonate, vgl. dazu nachfolgend das Praxis-Beispiel 4), zählen bei der nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung als zu berücksichtigende (jeweils volle) Kalendermonate für jedes der unterschiedlichen Abzugsmerkmale.[7] Denn der Wortlaut des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG stellt auf das elterngeldrechtliche Monatsprinzip ab und enthält keine Aussage über die Dauer der Geltung des Abzugsmerkmals im jeweiligen Kalendermonat. Genauso wenig hat der Gesetzgeber in der Norm angeordnet, dass die Angabe für das Abzugsmerkmal für vollständige Kalendermonate gelten muss oder jeder Kalendermonat bei der Vergleichsbetrachtung im Rahmen des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nur einem Merkmal zugewiesen werden kann.

 

Rz. 40

Diese Wortlautauslegung wird durch die Gesetzessystematik gestützt (Bemessung des Elterngeldes nach dem Monatsprinzip auch in anderem Zusammenhang, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG) und dem Sinn und Zweck der Norm gerecht (realitätsnahe Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse). In Fällen der mehrmaligen Änderung des Abzugsmerkmals innerhalb des Bemessungszeitraums (vgl. dazu nachfolgend das Praxis-Beispiel 3) kommt es für das Überwiegen auf die sog. relative Betrachtungsweise an: Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend dann, wenn sie in mehr Kalendermonaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen; in mehr als der Hälfte der Kalendermonate des Bemessungszeitraums braucht sie aber nicht gegolten zu haben.[8] Denn der Wortlaut des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG lässt es zu, die Bestimmung der überwiegenden Zahl als Ergebnis des wertenden Vergleichs der Geltungsdauer (in Kalendermonaten) verschiedener Abzugsmerkmale im Bemessungszeitraum zu verstehen (relative Betrachtungsweise). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Kalendermonat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur auch in den Fällen, in denen der Rückgriff auf das letzte Abzugsmerkmal die wirtscha...

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