Rz. 28

Rechtsprechungskorrigierend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelt, dass für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit die (also sämtliche) lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren gelten. Mit dieser, nicht mit der COVID-19-Pandemie verbundenen, Regelung wurde nochmals – und vor allem in korrigierender Reaktion[2] auf die Rechtsprechung des BSG[3] – der Lohnsteuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes sowie der Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum Bemessungsentgelt nach dem lohnsteuerrechtlich modifizierten Zuflussprinzip (Nr. R 39b.5 Abs. 4 Satz 1 LStR) Ausdruck verliehen und dem strengen Zuflussprinzip eine Absage erteilt. Es handelt sich damit um eine ausdrückliche gesetzgeberische Klarstellung, die sicherstellen will, dass Voraus- bzw. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn (nicht: von sonstigen Bezügen) jeweils in dem Monat zu berücksichtigen sind, für den (nicht: in dem) die jeweilige Zahlung erfolgte.[4]

[1] BGBl. 2020 I S. 1061.
[2] Zutreffend: Dau, jurisPR-SozR 12/2020, Anm. 1, unter C, sowie Dau, jurisPR-SozR 25/2020, Anm. 4, unter C.
[3] Vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2019, B 10 EG 1/18 R, BSGE 128, 235, SozR 4-7837 § 2 Nr. 33 mit zustimmender Anmerkung von: Brehm, NZS 2019, 947, 948, kritischer Anmerkung von: Dau, jurisPR-SozR 2/20, Anm. 6 sowie Kurzanmerkung von: Jung, WzS 2019, 336, 337.
[4] BT-Drucks. 19/18698 S. 8.

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