Rz. 28
Rechtsprechungskorrigierend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelt, dass für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit die (also sämtliche) lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren gelten. Mit dieser, nicht mit der COVID-19-Pandemie verbundenen, Regelung wurde nochmals – und vor allem in korrigierender Reaktion[2] auf die Rechtsprechung des BSG[3] – der Lohnsteuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes sowie der Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum Bemessungsentgelt nach dem lohnsteuerrechtlich modifizierten Zuflussprinzip (Nr. R 39b.5 Abs. 4 Satz 1 LStR) Ausdruck verliehen und dem strengen Zuflussprinzip eine Absage erteilt. Es handelt sich damit um eine ausdrückliche gesetzgeberische Klarstellung, die sicherstellen will, dass Voraus- bzw. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn (nicht: von sonstigen Bezügen) jeweils in dem Monat zu berücksichtigen sind, für den (nicht: in dem) die jeweilige Zahlung erfolgte.[4]
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