Rz. 5

Die Einnahmen in Geld oder Geldeswert bilden die Ausgangsgröße bei der Ermittlung des Überschusses. Bei der Ermittlung dieser Einnahmen sind neben den §§ 8-9a EStG auch die §§ 19, 19a EStG zu beachten. Einnahmen in Geldeswert sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG:

  • Wohnung,
  • Kost,
  • Waren,
  • Dienstleistungen und
  • sonstige Sachbezüge (bspw. in Form der auch privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeugs[1] oder der Nutzungsmöglichkeit eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die die tatsächliche Nutzung voraussetzt, um als einkommensteuerrechtlicher Sachbezug bewertet zu werden[2]).

Sie sind mit dem, um übliche Preisnachlässe geminderten, üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Sachbezüge in Höhe von bis zu 50 EUR monatlich bleiben außer Betracht (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

 

Rz. 6

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Zwar enthält auch § 19 Abs. 1 EStG keine abstrakt-generelle Definition des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Daraus ist indes zu erschließen, dass jedenfalls alle Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer erfasst sind, die durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers veranlasst sind. Weil der Gesetzgeber bei der Bestimmung des elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs von Anfang an ein steuerrechtsakzessorisches Regelungskonzept gewählt und dieses im Laufe der Zeit wiederholt ausdrücklich bestätigt hat, genügt für den Einkünftebegriff aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerrechtlich die Ausübung einer Beschäftigung mit Überschusserzielungsabsicht.[3]

 

Rz. 7

Alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis sind daher Arbeitslohn[4]; dazu gehören zum Beispiel auch

  • das Urlaubsentgelt[5],
  • vom Arbeitgeber gezahlte sog. Zukunftssicherungsleistungen, also Prämienzahlungen des Arbeitgebers, die dieser leistet um den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern[6] oder
  • regelmäßige geldwerte Vorteile in Form von Prämien für ein Fahrradleasing und eine Unfallversicherung[7].

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw. als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein.[8] Dabei ist die Frage, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, danach zu beurteilen, aus welchem Grund die Zahlung erfolgt ist, und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat.[9] Denn es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss. Bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters fehlt den – als steuerfreie Einnahmen aus dem Bemessungsentgelt auszuscheidenden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG "die im Inland zu versteuern sind") – Lohnersatzleistungen, wie bspw. dem Krankengeld, dem Arbeitslosengeld, dem Verletztengeld, der Verletztenrente, dem Mutterschaftsgeld, dem Insolvenzgeld, dem Winterausfallgeld, etc.

 

Rz. 8

Rechtsgrund für die Gewährung all dieser Lohnersatzleistungen ist das Versicherungs- und nicht das Beschäftigungsverhältnis. Es sind Leistungen der Sozialversicherungszweige, die der beschäftigte Versicherte im Fall des Eintritts eines Versicherungsfalles erhält. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung zum Arbeitslohn gehören und die Verschaffung eines gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutzes durch den Arbeitgeber grds. Arbeitslohn darstellt.[10] Demgegenüber sind jedoch die Leistungen aus diesem Versicherungsverhältnis, die nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehen, sondern auf einem eigenen Anspruch des Arbeitnehmers beruhen, regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.[11]

[1] Vgl. dazu bspw.: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.10.2017, L 2 EG 2/14, juris, Rz. 26-27, mit zustimmender Anmerkung von: Filges, NZS 2018, 469; Bayerisches LSG, Urteil v. 24.7.2017, L 9 EG 34/16, juris, Rz. 63-65; Bayerisches LSG, Urteil v. 11.5.2015, L 12 EG 33/14, juris, Rz. 18-19. Vgl. des Weiteren zu dieser Thematik: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.1.2013, L 11 EG 1721/12, juris, Rz. 25 mit zustimmender Anmerkung von: v. der Decken, ASR 2014, 77; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.1.2013, L 11 EG 1995/12, juris, Rz. 28 (die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbesch...

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