Rz. 1

§ 2c BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der v. 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen nur teilweise als bisheriger Abs. 7 Sätze 1-4 des § 2 BEEG. Sie wurden durch die gesetzliche Neufassung erheblich umstrukturiert und auch inhaltlich neu gestaltet.[2] Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[3] wurden mit Inkrafttreten am 1.1.2015 einerseits Abs. 1 Satz 2 erneut[4]"klarstellend" sprachlich neu gefasst[5] und andererseits Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 neu eingefügt. Mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[6] wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 – allerdings ohne jeglichen Bezug zur COVID-19-Pandemie – ein neuer Satz 3 in Abs. 1 eingefügt und der bisherige Satz 3 – allerdings ohne explizite Benennung – in Satz 4 verschoben.[7] Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 wurden durch Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[8] mit Inkrafttreten am 1.9.2021 redaktionell angepasst.

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841 S. 21.
[3] BGBl. 2014 I S. 2325.
[4] Vgl. bereits: BGBl. 2010 I S. 1885, 1895 sowie BT-Drucks. 17/3406 S. 41 und BT-Drucks. 17/3030 S. 19.
[5] BT-Drucks. 18/2583 S. 24.
[6] BGBl. 2020 I S. 1061.
[7] BT-Drucks. 19/18698 S. 8.
[8] BGBl. 2021 I S. 239, 240.

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