1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 2b BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde durch Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) v. 23.10.2012[2] mit Inkrafttreten ab 30.10.2012 redaktionell infolge der Überführung der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld in das SGB V und das 2. KVLG geändert.[3] Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[4] mit Inkrafttreten am 1.1.2015 für die nach dem 30.6.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder geändert. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde durch Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[5] abermals redaktionell infolge der Neuregelungen des Mutterschutzrechts, hier der Schutzfristen, geändert.[6]

Abs. 1 Satz 3 und 4 (seit 1.9.2021: Abs. 1 Satz 4 und 5) wurden durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[7] mit Rückwirkung ab 1.3.2020 (mit Geltungsdauer bis 31.12.2020) neu eingefügt; gleichzeitig wurden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 als Folgeänderungen um die Neuregelungen erweitert.[8] Abs. 1 Satz 3 (seit 1.9.2021: Abs. 1 Satz 4) wurde durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) vom 3.12.2020[9] mit Inkrafttreten am 1.1.2021 (Verlängerung der Geltungsdauer des zusätzlichen Ausklammerungstatbestands bis zum 31.12.2021) erneut geändert.[10] Erhebliche Änderungen erfolgten durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[11] mit Wirkung ab 1.9.2021:

  • In Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 erfolgten redaktionelle Anpassungen.
  • In Abs. 1 Satz 3 – neu – wurde (rechtsprechungskorrigierend) ein Antragsrecht der Elterngeldberechtigten zum Verzicht auf die Berücksichtigung der Ausklammerungstatbestände erstmalig eingeführt.
  • In Abs. 4 – neu – wurde (ebenfalls rechtsprechungskorrigierend) ein Antragsrecht für Elterngeldberechtigte mit geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit bei Mischeinkünften erstmalig eingeführt.

Diese Vorschriften gelten jedoch erst für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.9.2021 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden sind (§ 28 Abs. 1 BEEG in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung).

Abs. 1 Satz 4 wurde durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen v. 18.3.2022[12] mit Inkrafttreten am 19.3.2022 (Verlängerung der Geltungsdauer des zusätzlichen Ausklammerungstatbestands bis zum 23.9.2022) abermals geändert.[13]

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] BGBl. 2012 I S. 2246, 2262.
[3] BT-Drucks. 17/10170, S. 28.
[4] BGBl. 2014 I S. 2325.
[5] BGBl. 2017 I S. 1228, 1241.
[6] BT-Drucks. 18/8963, S. 105.
[7] BGBl. 2020 I S. 1061.
[8] BT-Drucks. 19/18698, S. 7.
[9] BGBl. 2020 I S. 2691, 2692.
[10] BT-Drucks. 19/24481, S. 19.
[11] BGBl. 2021 I S. 239.
[12] BGBl. 2022 I S. 473.
[13] BT-Drucks. 20/1055, S. 12 (unzutreffend wird dort § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG benannt; gemeint ist: § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG).

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Die Norm regelt den Bemessungszeitraum, der der Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, also sowohl aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger, nach § 2 Abs. 1 BEEG zugrunde zu legen ist[1] und definiert den in § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG lediglich abstrakt umschriebenen Zeitraum "vor der Geburt des Kindes". Im Falle der Adoption betrifft der Bemessungszeitraum den Zeitraum "vor der Annahme des Kindes", also den Zeitraum vor der Begründung des Adoptionspflegeverhältnisses[2], was sich im Übrigen aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG ergibt.

Gesetzessystematisch wird der Bemessungszeitraum

  • in Abs. 1 für das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit,
  • in Abs. 2 für das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
  • in Abs. 3 sowie Abs. 4 für das (kombinierte) Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

    festgelegt.

[1] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841, S. 19.
[2] Zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Urteil v. 20.4.2016, L 2 EG 11/15, juris, Rz. 47-52.

2 Bemessungszeitraum für das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 1)

2.1 Grundsatz des Zwölfkalendermonatsprinzips vor der Geburt (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten 12 (vollen) Kalendermonate vor dem Kalendermonat[1] der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzu...

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