Rz. 1

§ 2a BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen nahezu inhaltsgleich bereits als bisherige Abs. 4 und 6 des § 2 BEEG. Lediglich einige redaktionelle Überarbeitungen wurden in der Vorschrift vorgenommen.[2] Mit Inkrafttreten am 1.1.2015 stellte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG klar, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht[3]; dies wirkt sich auf den Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG aus.

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841 S. 19.
[3] BGBl. 2014 I S. 2325.

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