Rz. 29

§ 27 Abs. 1a BEEG in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise wurde die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die mit einem Zwölftel des steuerrechtlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages anzusetzenden Werbungskosten nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a. F. auf den bis zum 4.11.2011 geltenden jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR festgelegt. Die Übergangsnorm wurde mit Art. 16 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] mit Wirkung ab 5.11.2011 eingeführt und reagiert auf die Anhebung des steuerrechtlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 EUR jährlich auf 1.000 EUR jährlich in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG mit Wirkung ab 5.11.2011. Mit Wirkung ab 1.1.2015 wurde sie mit Art. 1 Nr. 21 Buchst. b) des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[2] zur Rechtsbereinigung aufgehoben, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Anträge mehr für Kinder gestellt werden konnten, die vor dem 1.1.2012[3] geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden. Damit entfielen auch Einkommensermittlungen, für die § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung noch Anwendung finden konnte.[4]

 

Rz. 30

Mit der Übergangsregelung bezweckte der Gesetzgeber, dass das in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (5.11.2011) bereits erlassenen Elterngeldbescheiden festgesetzte Bemessungseinkommen wegen der Erhöhung des in § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a. F. in Bezug genommenen Arbeitnehmer-Pauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG im laufenden Bezug zulasten der Elterngeldberechtigten für noch nicht begonnene Bezugsmonate nicht herabgesetzt werden musste.[5] Zugleich wurde dadurch der mit den ansonsten erforderlichen Neubescheidungen erforderliche Verwaltungsaufwand vermieden.[6] Die Vorschrift knüpfte tatbestandlich erneut an einen eindeutigen Stichtag (Geburt oder Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Adoption vor dem 1.1.2012) an.

[1] BGBl. 2011 I S. 2131.
[2] BGBl. 2014 I S. 2325.
[3] Unzutreffend insoweit die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 18/2583 S. 38, die von "vor dem 1.1.2013" geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kindern spricht. Es handelt sich insoweit um ein eindeutiges Redaktionsversehen in der Gesetzesbegründung.
[4] BT-Drucks. 18/2583 S. 39.
[5] BT-Drucks. 17/5125 S. 57.
[6] BT-Drucks. 17/5125 S. 57.

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