Rz. 40

§ 28 Abs. 4 BEEG in der ab 10.12.2020 geltenden Fassung enthält eine Übergangsvorschrift, die den zuständigen Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) eine Übergangsfrist zur Umsetzung der mit dem Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[1] neu geschaffenen Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten bei den Arbeitgebern (§ 9 Abs. 2 BEEG) und zur elektronischen Datenübermittlung durch die Standesämter (§ 25 BEEG) einräumt. Diese neu geschaffenen Datenabfrage- und Datenübermittlungsverfahren gelten nur für Kinder, die nach dem 31.12.2021 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden sind (§ 28 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Für Erprobungszwecke können diese Verfahrenswege (mit Zustimmung der in § 28 Abs. 4 Satz 2 BEEG benannten 3 Bundesministerien) in einzelnen, in der Planung bereits weit fortgeschrittenen Pilotprojekten auch schon früher genutzt werden[2]; und zwar für sämtliche Kinder, die bereits vor dem 1.1.2022 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden sind (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BEEG).

[1] BGBl. 2020 I S. 2668.
[2] BT-Drucks. 19/21987 S. 30.

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