Rz. 37

§ 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung (nunmehr: § 28 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der [rückwirkend] ab 1.3.2020 geltenden Fassung) regelt den Zeitpunkt, ab dem die erneuten Änderungen der Elterngeldanspruchsberechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes Anwendung finden; nämlich für Entscheidungen, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29.2.2020 beginnen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Änderungen des § 1 Abs. 7 Nrn. 14 BEEG ab dem Monat des Inkrafttretens des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes Anwendung finden.[1] Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat ein halbes Jahr nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Rz. 38

§ 27 Abs. 3 Satz 2 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung (nunmehr: § 28 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der [rückwirkend] ab 1.3.2020 geltenden Fassung) führt die bis zum 29.2.2020 geltende Regelung des § 27 Abs. 3 BEEG fort, knüpft aber an die nunmehr in § 1 Abs. 7 Nr. 5 BEEG überführte Regelung der Anspruchsberechtigung bei Beschäftigungsduldung an, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung am 1.1.2020 bereits Geltung erlangt hat. § 1 Abs. 7 Nr. 5 BEEG ist dementsprechend (weiterhin) für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

[1] BT-Drucks. 19/13436 S. 203.

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