Rz. 8

§ 27 Abs. 3 BEEG ermöglicht Eltern die Erhaltung der (bereits angetretenen) Partnerschaftsbonusmonate, wenn der Partnerschaftsbonus nach dem 27.5.2020 beantragt wurde und der Partnerschaftsbonusbezug ganz oder teilweise zwischen dem 1.3.2020 und dem 23.9.2022 liegt, dadurch, indem in Bezug auf die Höhe des Einkommens im Bezugszeitraum und des Umfangs der Arbeitszeit im Bezugszeitraum allein auf die Angaben abgestellt wird, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus (vorläufig im Sinne der Glaubhaftmachung) gemacht wurden. Die ursprünglich geltende zusätzliche Voraussetzung, dass der Partnerschaftsbonus bis zum Ablauf des 27.5.2020 beantragt worden sein musste, ist rückwirkend mit Wirkung ab 28.5.2020 aufgrund der Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 entfallen. Die Norm weicht somit als speziellere Regelung von den Maßgaben der §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BEEG ab. Damit sollen Eltern im Sinne von vertrauensschützenden Normen vor Rückforderungen geschützt werden.

 

Rz. 9

Die Regelungen des § 27 Abs. 3 BEEG gelten auch für Eltern, die

  • mehr als geplant in Folge der COVID-19-Pandemie während der Partnerschaftsbonusmonate arbeiten[1],
  • nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten[2], die aber in Folge der COVID-19-Pandemie während der Partnerschaftsbonusmonate beispielsweise von Arbeitszeitreduzierungen, von Kurzarbeit oder gar Entlassungen betroffen sind,

und deshalb die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonusbezug nicht mehr erfüllen können. Die Norm verlangt für beide Fälle einen Kausalzusammenhang zur pandemischen Situation.[3] Schwankende Einkünfte aus anderen Gründen sind daher unbeachtlich.

[1] So auch zutreffend: RiLi BMFSFJ zum BEEG, Abschn. 27.3 [Stand: 09/2021].
[2] BT-Drucks. 19/18698 S. 9; Organista, NZS 2021, 171, 176..
[3] Meßling in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 5, Rz. 56.

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