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Erforderlich ist jedoch zunächst die Kenntnis von Tatsachen, die die Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes entfallen lassen.[1] Nicht ausreichend sind im Gegenschluss Verdachtsmomente oder schlichte Vermutungen.[2] Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ("Tatsachen") ist § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III über § 26 bei (nachträglicher) Kenntnis von Rechtsfehlern des Ausgangsbescheides nicht anwendbar.
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