Rz. 19

Erforderlich ist jedoch zunächst die Kenntnis von Tatsachen, die die Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes entfallen lassen.[1] Nicht ausreichend sind im Gegenschluss Verdachtsmomente oder schlichte Vermutungen.[2] Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ("Tatsachen") ist § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III über § 26 bei (nachträglicher) Kenntnis von Rechtsfehlern des Ausgangsbescheides nicht anwendbar.

[1] S. hierzu Rz. 17; das "Ruhen" des Anspruchs ist vor dem Hintergrund des § 159 SGB III zu sehen und somit für das BEEG nicht relevant.
[2] HK-MuSchG/Conradis, § 26, Rz. 7; Schlegel/Voelzke/Schaumberg, jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, Stand: 20.2.2023, § 331 SGB III, Rz. 24.

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