Rz. 5

Unter Erhebungsmerkmalen versteht man nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BStatG "Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind".

 

Rz. 6

Als Erhebungsmerkmale der Bundesstatistik enthält Abs. 2 die für den Bezug des Elterngeldes wesentlichen Tatsachen. Die Statistik erfasste vierteljährlich erstmals zum 31.3.2013 Personen, die in den vergangenen 3 Monaten Elterngeld bezogen haben. Dabei wurde der Katalog der Erhebungsmerkmale durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs neu gestaltet und die Erhebungsmerkmale gestrafft. Für jedes den Anspruch auf Elterngeld auslösende Kind werden folgende Erhebungsmerkmale statistisch erfasst:

  1. Art der Berechtigung nach § 1 BEEG,
  2. die Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 2a Abs. 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder 2f BEEG), wobei die Neufassung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ab 1.1.2015 galt,
  3. die Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 BEEG (§ 6 BEEG),
  4. die Art und Höhe der Einnahmen nach § 3 BEEG,
  5. die Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG für die nach dem 30.6.2015 geborenen Kinder,
  6. die Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
  7. der Geburtstag des Kindes
  8. für die Elterngeld beziehende Person:

    1. Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
    2. Staatsangehörigkeit,
    3. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
    4. Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
    5. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG (alleinerziehend) und
    6. Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Dabei sind die Angaben nach den Nrn. 2, 3, 5 und 6 für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Abs. 1 BEEG möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.

 

Rz. 7

Die Regelung des § 22 Abs. 3 BEEG, die als Folge der Einführung des Betreuungsgeldes durch das Betreuungsgeldgesetz zum 1.8.2013 eine Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld vorsah, wurde als Folge des Wegfalls des Betreuungsgeldes, das mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2015[1] für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt wurde, durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.2.2021 ersatzlos gestrichen.[2]

[1] 1 BvF 2/13, NJW 2015, 2399.
[2] BGBl. I 2021, S. 239.

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