Rz. 41

Nach § 21 Abs. 6 kann die Kündigungsmöglichkeit des § 21 Abs. 5 durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag ausgeschlossen werden. Allerdings muss dabei speziell (auch) die Sonderkündigungsmöglichkeit erwähnt werden, ein bloßer Ausschluss der ordentlichen Kündigung genügt hierfür nicht.[1] Der Ausschluss des Sonderkündigungsrechts führt dazu, dass nur unter Beachtung des KSchG und der Vorschriften des TzBfG gekündigt werden kann. In diesem Fall gelten die vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 21 BEEG, Rz. 10.

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