Rz. 33

Das nach § 21 wirksam befristete Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, bei Vorliegen einer Zweckbefristung mit der Zweckerreichung (z. B. Ende der Elternzeit) und rechtzeitiger Ankündigung nach § 15 Abs. 2 TzBfG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ersatzkraft einen Sonderkündigungsschutz, etwa nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG oder § 168 ff. SGB IX, in Anspruch nehmen kann. Dieser Schutz besteht jeweils nur gegenüber Kündigungen, endet das Arbeitsverhältnis dagegen aufgrund einer wirksamen Befristung, so finden diese Vorschriften keine Anwendung. Der Arbeitgeber muss bei einem Ende aufgrund Befristungsablauf auch den Betriebsrat nach § 102 BetrVG nicht anhören.

 

Rz. 34

Erweist sich die Befristung dagegen als unwirksam, so gilt der Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, es liegt also ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Endzeitpunkt durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Wird die Frist versäumt, dann kann die Unwirksamkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 5 KSchG trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt außerstande war, die Klagefrist einzuhalten. In diesem Fall kann die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden.

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