Rz. 24

Über die Dauer der Vertretung nach § 21 Abs. 1 hinaus kann auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung eine befristete Einstellung der Ersatzkraft erfolgen. Das Gesetz regelt die Dauer der Einarbeitungszeit nicht, es ist unter Zugrundelegung einer großzügigen Betrachtungsweise auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Die Einarbeitungsdauer hängt dabei entscheidend vom Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ab, mit zunehmender Komplexität der Aufgaben steigt die Dauer der notwendigen Einarbeitungszeit. Dabei sind Einarbeitungszeiten von mehr als 6 Wochen Dauer nicht ungewöhnlich.[1]

Von der Befristungsmöglichkeit ist dabei sowohl die regelmäßig vor Eintritt des Vertretungsfalls notwendige Einarbeitung des Vertreters als auch die nach der Rückkehr aus der Elternzeit notwendig werdende Einarbeitung des Vertretenen gedeckt.[2] Insbesondere nach Inanspruchnahme der vollen Elternzeit wird hierfür angesichts der sich schnell ändernden Anforderungen des Arbeitslebens ein besonderes Bedürfnis bestehen. Dem Arbeitgeber wird so durch § 21 Abs. 2 eine über die Dauer der Elternzeit hinausgehende Befristungsmöglichkeit geschaffen.

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023 § 21 BEEG, Rz. 8a.
[2] KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 BEEG, Rz. 46; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 23; MünchKomm/Hesse, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 23 TzBfG, Rz. 20.

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