Rz. 23

Die auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhende Arbeitsfreistellung für Zeiten zur Betreuung eines eigenen oder eines adoptierten Kindes stellt nach § 21 Abs. 1 einen Sachgrund für die befristete Einstellung einer Ersatzkraft dar. Die Freistellung muss dabei nicht zeitlich an die Elternzeit anknüpfen[1], die Vorschrift enthält keine Höchstaltersgrenze für das zu betreuende Kind, wobei aber teilweise eine Altersgrenze von 14 Jahren unter Hinweis auf den üblichen Sprachgebrauch angenommen wird.[2] Bei älteren Kindern kann aber auf die allgemeine Sachgrundbefristung der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG abgestellt werden. Die Dauer der Freistellung zur Kinderbetreuung ist unerheblich.

Des Weiteren ist eine Kombination der Befristungsgründe des § 21 Abs. 1 möglich. So kann nach Rückkehr eines Arbeitnehmers aus der Elternzeit erneut eine Ersatzkraft befristet eingestellt werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen, vertraglichen oder in einer Betriebsvereinbarung erfolgten Regelung einen Freistellungsanspruch zur Kinderbetreuung besitzt.

Voraussetzung für eine Befristung ist das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertretenen, sodass tarifliche Regelungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Betreuung eines Kindes nur einen Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung einräumen, eine Befristung nach § 21 Abs. 1 nicht rechtfertigen.[3] Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unerheblich, ob die Freistellung des zu vertretenden Arbeitnehmers zu Recht erfolgt ist.[4]

[1] Brose/Weth/Volk/Schneider, 9. Aufl. 2020, § 21 BEEG, Rz. 19.
[2] KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2023, § 21 BEEG, Rz. 39; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 18.
[3] KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 BEEG, Rz. 41; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 19.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 21 BEEG, Rz. 7.

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