Rz. 20

§ 21 Abs. 1 ermöglicht die befristete Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer aller im MuSchG geregelten Beschäftigungsverbote.[1] Ein Befristungsgrund besteht daher im Zusammenhang mit der Abwesenheit während der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 1 MuSchG, der im Regelfall 8-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG, den Beschäftigungsverboten bei Gefahr für die Gesundheit von Mutter und Kind nach § 16 Abs. 1 MuSchG, den Beschäftigungsverboten für nicht voll leistungsfähige Mütter nach der Entbindung nach § 16 Abs. 2 MuSchG und den Beschäftigungsverboten für bestimmte Arbeitszeiten nach §§ 4–6 MuSchG sowie das Verbot der Beschäftigung bei unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach § 11 MuSchG.

Die Beschäftigungsverbote können auch nur einen Teil der Tätigkeit erfassen. Auch in diesem Fall kann eine befristete Ersatzkraft eingestellt werden, allerdings muss auch der zeitliche Umfang der Ersatzkraft dem Ausfall entsprechen, um den notwendigen Kausalzusammenhang herzustellen.[2]

[1] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 BEEG, Rz. 14.
[2] KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 BEEG, Rz. 33.

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