Rz. 4

Bei § 21 BEEG handelt es sich nach ganz herrschender Meinung[1] um eine einseitig zwingende Vorschrift. Von ihr kann daher nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zu seinem Nachteil abgewichen werden.

§ 21 Abs. 1 stellt klar, dass durch Tarifvertrag über das BEEG hinausgehende weitere Arbeitsfreistellungen zu Kinderbetreuungszwecken geschaffen werden können. Zugleich werden auch für diese Fälle sachliche Gründe für die befristete Einstellung von Ersatzkräften anerkannt, sodass deren nur befristete Einstellung durch einen Sachgrund gerechtfertigt wird. Für den öffentlichen Dienst ist bspw. auf die §§ 11, 30, 28 TVöD hinzuweisen. Sieht ein Tarifvertrag über das Gesetz hinausgehende Einschränkungen der Befristungsmöglichkeit vor, dann müssen diese auch bei der Befristung nach § 21 Abs. 1, 2 beachtet werden. Zu denken ist dabei an die Regelung einer Höchstdauer für die befristete Einstellung im Vertretungsfall oder das Erfordernis der Angabe des Befristungsgrundes in einem anwendbaren Tarifvertrag. Lässt ein Tarifvertrag generell Befristungen nur bei einem Sachgrund zu, so ist diese Voraussetzung bei einem Vertretungsfall nach § 21 stets gegeben.[2]

Soweit kein Tarifvertrag eingreift, können unter Beachtung der engen Grenzen des § 77 Abs. 3 BetrVG Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers auch in Betriebsvereinbarungen erfolgen. Allerdings schließen bestehende tarifliche Regelungen im örtlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich von Tarifverträgen Betriebsvereinbarungen selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, da § 77 Abs. 3 BetrVG schon bei einer "Üblichkeit einer tariflichen Regelung" den Abschluss von Betriebsvereinbarungen verbietet.

Arbeitsvertragliche Absprachen, die für die befristet eingestellte Vertretung vorteilhafter sind, verdrängen § 21. Hierzu zählt auch die im Arbeitsvertrag erfolgte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag mit günstigeren Befristungsregelungen.

[1] Vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 21 BEEG, Rz. 1 m. w. N.
[2] Vgl. KR/Lipke-Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 BEEG, Rz. 16.

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