Rz. 1
§ 20 betrifft den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes und damit vorrangig den Rechtsanspruch auf Elternzeit. § 20 Abs. 1 Satz 1 bezieht die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten in den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff[1] ein. § 20 Abs. 2 regelt den Anspruch auf Elternzeit im Heimarbeitsverhältnis.
Demgegenüber enthält § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Sonderregelung für die Dauer und Verlängerung von Berufsbildungsverhältnissen.
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