Rz. 7

War der Anspruchsberechtigte vor der Geburt des Kindes erwerbstätig und wird diese Erwerbstätigkeit nach der Geburt vollständig unterbrochen, sodass nunmehr kein Erwerbseinkommen mehr bezogen wird, beträgt die Höhe des Elterngeldes grds. 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Dieses prozentual ausgedrückte soziale Sicherungsniveau hält der Gesetzgeber offensichtlich sowohl für ausreichend als auch erforderlich, um "die Lebensgrundlage der Familie in dieser Frühphase der Elternschaft abzusichern".[1] Mit der Anknüpfung an das individuelle Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils soll zugleich "die wirtschaftliche Selbstständigkeit innerhalb der Partnerschaft und die partnerschaftliche Teilhabe von Müttern und Vätern an der Betreuungs- und Erziehungsarbeit gefördert" werden.[2] Das soziale Sicherungsniveau i. H. v. 67 % ist bekannt – und damit zumindest systemkonform – aus dem Bereich des Arbeitsförderungsrechts für die Erwerbsersatzeinkommen Arbeitslosengeld (§ 149 Nr. 1 SGB III) und Kurzarbeitergeld (§ 105 Nr. 1 SGB III).

 

Rz. 8

Eine grundlegende Änderung ergibt sich mit Wirkung ab 1.1.2011 jedoch durch die mit Abs. 2 Satz 2 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingeführte "Abschmelzrate", die auch die Elterngeldansprüche von Berechtigten erfasst, deren Kind bereits vor dem 31.12.2010 geboren worden war und die damit auch laufende Leistungsfälle erfasst[3]. Sie bewirkt, dass die Höhe des Elterngeldes 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes nur dann beträgt, wenn dieses Einkommen nicht höher als 1.200 EUR ist. Insofern wurde vom Gesetzgeber für die grundsätzliche Ersatzquote nunmehr ein enger Einkommenskorridor festgelegt, der durch die Ausnahmen in Abs. 2 nur noch in wenigen Fällen zum Tragen kommt. Im Klartext: Die Ersatzquote beträgt nur in den Fällen 67 %, in denen das Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes im Korridor zwischen 1.000 und 1.202 EUR liegt.

 

Rz. 9

Die Höhe des Elterngeldes ist nach Abs. 1 Satz 2 auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich begrenzt. Dieser Höchstbetrag wird bei einem Nettoeinkommen (i. S. d. positiven Einkünfte) von 2.700 EUR erreicht und folgendermaßen begründet: "Das zugrunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit der Höhe nach in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung akzeptiert ist. Darüber liegende Einkommen können auch für staatliche Familienleistungen wie das Elterngeld nicht als Maßstab in Betracht kommen".[4] Gänzlich stimmig ist diese Begründung nicht, weil die Beitragsbemessungsgrenzen im Sozialversicherungsrecht höchst unterschiedlich ausgestaltet sind; letztlich ist die Festsetzung der Höchstgrenze jedoch Ausfluss der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und zumindest insofern nachvollziehbar, als das Elterngeld eine soziale Fürsorgeleistung ist, der keine Eigenleistungen in Form von Beiträgen zugrunde liegen.

 

Rz. 10

 
Wichtig

Höchstgrenze nicht absolut

Für die Praxis ist wichtig zu wissen, dass die Höchstgrenze nicht absolut ist: Sie kann durch den Geschwisterbonus (§ 2a Abs. 1 und 2 BEEG) und/oder den Mehrlingszuschlag (§ 2a Abs. 4 BEEG) überschritten werden, weil diese Normen die Zuschläge im systematischen Zusammenhang nicht auf den Höchstbetrag des Abs. 1 Satz 2 deckeln.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 19.
[2] BT-Drucks. 16/1889 S. 19.
[3] Vgl. dazu ausführlich, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht: BSG, Urteil v. 4.9.2013, B 10 EG 11/12 R, juris, Rz. 48-67; BSG, Urteil v. 4.9.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 24, Rz. 43-62, juris, Rz. 43-62. Ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.5.2013, L 13 EG 5/13, juris, Rz. 21-27 (die gegen diese Entscheidung beim BSG eingelegte Revision unter dem Az.: B 10 EG 8/13 R wurde zurückgenommen); LSG Niedersachsen/Bremen, Urteil v. 18.7.2012, L 2 EG 21/11, juris, Rz. 33-45; LSG Niedersachsen/Bremen, Urteil v. 25.4.2012, L 2 EG 2/12, juris, Rz. 25-34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.3.2012, L 13 EG 52/11, juris, Rz. 16-21; LSG, Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.11.2011, L 13 EG 41/11, juris, Rz. 23-33.
[4] BT-Drucks. 16/1889 S. 20.

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