Rz. 13

Die Rechtsfolgen der Sonderkündigung nach § 19 unterscheiden sich nicht von denen jeder anderen Kündigung. Bei Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis endgültig zum Ablauf der Elternzeit. Daher ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsplatz anderweitig zu besetzen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer steht kein gesetzlicher Wiedereinstellungsanspruch zu.

 

Rz. 14

Im Gegensatz zur Regelung des § 10 Abs. 2 MuSchG a.F. enthält § 19 keine Statussicherung für den Fall einer Wiedereinstellung innerhalb einer bestimmten Frist.[1] Eine ergänzende Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Kündigt eine Arbeitnehmerin etwa nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Frist des § 19 zum Ende der Elternzeit am 31.7.2023, so wird ihre frühere Betriebszugehörigkeit auch bei einer erneuten Einstellung innerhalb eines Jahres ab dem 1.12.2023 nicht übernommen. Allgemeiner Kündigungsschutz wird nach § 1 Abs. 1 KSchG erst nach mehr als 6 Monaten erworben und auch für die gesetzliche Kündigungsfrist findet nur die Betriebszugehörigkeit ab dem 1.12.2023 Berücksichtigung. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmerin beim Ausscheiden oder beim Neuabschluss des Arbeitsvertrags ausdrücklich eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei einem Wiedereintritt binnen einer bestimmten Frist zugesagt wird oder wenn die Unterbrechung so kurz ist, dass von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, z. B. bei einer Unterbrechung von nur 2 Wochen.

 

Rz. 15

Wirksam vereinbarte allgemeine Rückzahlungsklauseln für Gratifikationen, die an eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers anknüpfen, erfassen auch die Sonderkündigung nach § 19.[2]

Die Elternzeit hat auch Auswirkungen auf eine Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen. Bestimmt ein Tarifvertrag, dass eine tarifliche Sonderzahlung für Zeiten gekürzt werden kann, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes" ruht, so kann die Sonderzahlung auch für die Zeiten gekürzt werden, in denen der Arbeitnehmer sich in der Elternzeit befindet.[3]

Der Arbeitgeber ist aber nicht berechtigt, wegen der Ausübung des Sonderkündigungsrechts rückwirkend für die gesamte Dauer der Elternzeit dem Arbeitnehmer zunächst überlassene Vorteile wie etwa die Gewährung zinsgünstiger Kredite zu widerrufen.[4]

 

Rz. 16

Allerdings löst nur eine Kündigung des Arbeitnehmers die Rechtsfolgen des § 19 aus. Erklärt eine Arbeitnehmerin, die Elternzeit beantragt hat oder beginnt, sie werde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit nicht fortsetzen, so ist dies regelmäßig nicht als Kündigungserklärung nach § 19 oder als Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verstehen[5], sodass das Arbeitsverhältnis über das Ende der Elternzeit hinaus fortbesteht. Daher ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, in diesen Fällen auf dem Ausspruch einer schriftlichen Kündigung zu bestehen.

[1] APS/Rolfs, § 19 BEEG, Rz. 10; KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 19 BEEG, Rz. 26.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 17.7.1969, 5 AZR 499/68, AP BGB Gratifikation Nr. 67 zur vergleichbaren Regelung des § 10 MuSchG a. F.
[4] So BAG, Urteil 16.10.1991, 5 AZR 35/97, AP BErzGG § 19 Nr. 1.
[5] So LAG Köln, Urteil v. 14.2.2002, 5 Sa 1276/01, Beck RS 2002, 16473.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge