Rz. 1

§ 18 schafft für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, einen besonderen Schutz vor Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, der weit über die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hinausgeht. Es besteht ein allgemeines Kündigungsverbot mit dem Vorbehalt, dass die Kündigung ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände durch die zuständige Behörde für zulässig erklärt werden kann. Dieser besondere Kündigungsschutz wird unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse erstreckt, ohne dass Elternzeit in Anspruch genommen worden ist. Der Zweck der Regelung besteht darin, Eltern die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtes der Elternzeit mit und ohne Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ohne Sorge zu ermöglichen, dass deswegen ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Allerdings ist die Kündigung nicht vollständig ausgeschlossen, sondern dann möglich, wenn sie von der zuständigen Behörde in besonderen Fällen für zulässig erklärt worden ist.

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