Rz. 31
Das Schicksal des zusätzlichen Urlaubsgeldes während der Elternzeit lässt sich nicht pauschal festlegen, sondern hängt von der jeweiligen Regelung ab, aus der sich das Urlaubsgeld herleitet.
So hat das BAG[1] für allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen entschieden, dass alleine die Bezeichnung als Urlaubsgeld nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber neben dem Urlaub auch das Urlaubsgeld entsprechend dem Urlaub kürzen darf. Hat der Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubsgeld ohne jede Einschränkung und unabhängig von der Urlaubsgewährung als Einmalzahlung zugesagt, ist dies in voller Höhe auch während der Elternzeit zu zahlen.
Demgegenüber hat ein anderer Senat des BAG[2] aus der Verwendung des Begriffs "Urlaubsgeld" geschlossen, der mit dieser Bezeichnung verbundene Zweck schließe den Anspruch aus, wenn sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befinde.
Abhängigkeit des Urlaubsgeldes vom Urlaubsanspruch
Für die Vertragsgestaltung bedeutet dies, dass darauf zu achten ist, dass eindeutig festgelegt wird, dass das Urlaubsgeld vom Bestand des Urlaubs abhängig ist.
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