Rz. 29

Eine weitere Sonderregelung im Verhältnis zu § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG stellte § 17 Abs. 3 dar. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder nach Ablauf der Elternzeit, so ist der übertragene – und ggf. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 gekürzte – Urlaub abzugelten.

Der Unterschied zu § 7 Abs. 4 BUrlG bestand darin, dass hier die Fristen, innerhalb derer die Abgeltung verlangt werden kann, durch den verlängerten Übertragungszeitraum[1] wesentlich länger sind. Dem lag aber das Verständnis des BAG zugrunde, dass wie auch im Rahmen des § 7 Abs. 4 BUrlG der Urlaubsabgeltungsanspruch ein Surrogat für den Urlaub darstellte und unter denselben Voraussetzungen zu erfüllen wäre, wie es ein Urlaubsanspruch bei fiktiv fortbestehendem Arbeitsverhältnis gewesen wäre.[2] Diese Rechtsprechung hat das BAG aber aufgegeben[3]; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein gewöhnlicher Geldanspruch, der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und für den die allgemeinen Regeln für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche gelten.[4] § 17 Abs. 3 BEEG hat daher keine über § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehende Bedeutung mehr.

 

Rz. 30

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit folglich nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.[5]

[1] BAG, Urteil v. 28.7.1992, 9 AZR 340/91, AP Nr. 2 zu § 17 BErzGG 1b der Gründe.
[2] Wegen der Einzelheiten s. Arnold, § 7 BUrlG, Rz. 129 ff.
[4] S. Arnold/Tillmanns, § 7 BUrlG, Rz. 186.

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