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Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG (nicht aber bei anderen Beschäftigungsverboten) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Darin liegt aber keine Erklärungsfrist.

Die Beendigung der Elternzeit tritt aber nicht automatisch ein, sondern sie muss von der Arbeitnehmerin erklärt werden. Die Erklärung ist formlos möglich, muss aber dem Arbeitgeber auch zugehen. Es handelt sich dabei um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die erst ab Zugang – und nicht rückwirkend – wirksam wird. Anderer Auffassung ist allerdings das LAG Sachsen, mit der Begründung, wann und wie die Erklärung zu einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zu erfolgen hat, sei nicht in § 16 Abs. 3 Satz 3 geregelt. Die Beendigung der Elternzeit könne daher auch rückwirkend erklärt werden und erfolgen. Diese Entscheidung nimmt Bezug auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die jedoch zur alten Rechtslage ergangen sind. Zutreffender Weise hat das LAG Baden-Württemberg[1] entschieden, dass die Erklärung nur ab Zugang und nur für die Zukunft wirken kann. Auch der VGH Baden-Württemberg hat für eine vergleichbare Norm des Beamtenrechts entschieden, dass bei einer Überschneidung einer Elternzeit mit einer Mutterschutzzeit für ein 2. Kind kein Anspruch auf (rückwirkende) Verkürzung der Elternzeit und Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Zeiten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des ersten Kindes besteht.[2]

Eine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung besteht nicht. Ob die bloße Überreichung einer Bescheinigung über eine weitere Schwangerschaft gleichzeitig die Erklärung darstellt, die bestehende Elternzeit vorzeitig beenden zu wollen, erscheint fraglich. Es kommt auf den Einzelfall an; im Zweifel sollte der Arbeitgeber jedenfalls dann nachfragen, wenn die Arbeitnehmerin zeitnah zu einer neuen Schutzfrist die Erklärung einreicht oder den Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend macht.

Hat die Arbeitnehmerin erklärt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit mehr, zu verhindern, dass eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit einseitig vorzeitig beendet, um die Mutterschutzleistungen, insbesondere den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG in Anspruch zu nehmen. Allerdings gilt das nur, wenn die Arbeitnehmerin dann auch tatsächlich die Schutzfrist in Anspruch nimmt und nicht – was mutterschutzrechtlich zulässig wäre – wieder arbeitet bis kurz vor der Entbindung.

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.6.2018, 11 Sa 6/18 mit ausführlicher Begründung.
[2] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 7. 6.2017, 4 S 249/17; Sächsisches LAG, Urteil v. 30.7.2015, 6 Sa 35/15, in der Revision beim BAG verglichen.

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