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Der Arbeitgeber darf die Elternzeit im Zeugnis erwähnen, wenn im Hinblick auf das Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ein verfälschter Eindruck entstehen kann.[1] Der Arbeitnehmer kann vor Antritt einer längeren Elternzeit ein Zwischenzeugnis verlangen.[2]
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