Rz. 69

Ein Arbeitnehmer bleibt auch während der Elternzeit aktiv und passiv wahlberechtigt; auch sein Betriebsratsamt bleibt erhalten. Er ist auch nicht in seinem Betriebsratsamt verhindert, es sei denn, dass er gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt, wegen der Elternzeit sein Amt nicht ausüben zu wollen.[1] Dementsprechend sind bei einer Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsrats dem Arbeitnehmer auch die entstehenden Fahrtkosten[2] und eventuelle Kinderbetreuungskosten[3] nach § 40 BetrVG zu ersetzen. Vergütung erhält er hingegen für die Zeit der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben nicht, denn es handelt sich um ein Ehrenamt.[4]

Es ist unzulässig wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG und ggf. auch gegen §§ 1, 7 AGG in Sozialplänen, die für die Abfindungshöhe auch auf die Betriebszugehörigkeitszeit abstellen, Zeiten der Elternzeit auszunehmen.[5] Erst recht ist es unzulässig, gekündigte Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, insgesamt aus Sozialplänen auszunehmen. Entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es unzulässig, in Sozialplänen für die Bemessung der Abfindung auf die zuletzt bezogene (Teilzeit-) Vergütung abzustellen.[6]

Auch die Stellung als leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG wird durch die Elternzeit nicht beeinträchtigt. Lediglich dann, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit die Funktion eines leitenden Angestellten nicht mehr ausüben wird, ändert sich sein Status ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Prognose gestellt werden kann.[7]

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