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In der betrieblichen Altersversorgung sind Zeiten der Elternzeit bei der Berechnung der Wartezeiten und der Unverfallbarkeitsfristen zu berücksichtigen, denn das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Arbeitgeber kann jedoch Zeiten der vollständigen Arbeitsbefreiung während der Elternzeit von Steigerungen einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen.[1]

[1] BAG, Urteil v. 15.2.1994, 3 AZR 708/93, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung.

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