Rz. 67

Bei den Sachbezügen ist danach zu unterscheiden, ob sie an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen (z. B. eine Werkswohnung oder ein Arbeitgeberdarlehen); dann sind sie auch während der Elternzeit zu gewähren. Stellen sie aber auch Vergütung für geleistete Arbeit dar, z. B. Dienstwagennutzung für den Privatgebrauch, freie Kost, Deputate, so entfallen sie als Vergütungsbestandteil während der Elternzeit.[1]

[1] ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 15 BEEG, Rz. 28; Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 172, Rz. 19.

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