Rz. 37

Macht der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit geltend, besteht für den Arbeitgeber eine Verhandlungsobliegenheit. Verhandelt er nicht, stimmt er damit zwar noch nicht dem Anspruch auf Elternteilzeit zu. Der Arbeitgeber kann aber dem Arbeitnehmer keine Einwendungen entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können, wenn er entgegen der Vorschrift nicht verhandelt.[1]

 
Praxis-Tipp

Ablehnungsschreiben sorgfältig formulieren

Der Arbeitgeber muss zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rechtsstreit die Ablehnung des Verringerungsanspruchs form- und fristgerecht begründen und sollte in diesem Schreiben nochmals alle Gründe für die Ablehnung angeben.

 

Rz. 38

§ 15 Abs. 7 Sätze 4 und 5 regelt eine § 8 Abs. 5 TzBfG entsprechende Rechtsfolge der nicht fristgerechten Ablehnung des Verringerungsantrags und unterscheidet dabei nach der Verringerung an sich und der Ablehnung des Verteilungswunsches.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von 4 bzw. 8 Wochen nach Zugang des Antrags (unabhängig vom verlangten Beginn der verringerten Arbeitszeit!) mit schriftlicher Begründung tun (§ 15 Abs. 7 Sätze 4 und 5). Nicht nur die Ablehnung der Verringerung, sondern auch die Ablehnung der Verteilung der verringerten Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber innerhalb von 4 bzw. 8 Wochen entschieden werden. Diese Regelung unterscheidet sich erheblich von der Regelung in § 8 TzBfG.

Es ist eine schriftliche Begründung abzugeben.

 

Rz. 39

Lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung der verringerten Arbeitszeit nicht fristgerecht und schriftlich ab, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als "festgelegt". Damit wird seine Annahmeerklärung auf das Änderungsangebot des Arbeitnehmers ersetzt. Das gilt aber nur, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 (Betriebszugehörigkeit, Unternehmensgröße, Umfang der Reduzierung, Schriftform des Antrags) eingehalten sind. Die Fiktion ersetzt nur die fehlende Zustimmung zu einem ansonsten begründeten Anspruch; letztlich nimmt sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich auf Ablehnungsgründe zu berufen, mehr aber auch nicht.

Diese Regelung gilt nur für den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht auch für die Verteilung; dazu stellt das Gesetz in § 15 Abs. 7 Satz 6 eine eigene Regel auf, die sich jedoch von der Ablehnung der Verringerung als solcher nicht unterscheidet.

Die Fristen für eine Ablehnung des Verringerungsanspruchs des Arbeitnehmers hängen davon ab, ob er Teilzeittätigkeit während der ersten 3 Lebensjahre oder vom 4. bis 8. Lebensjahr des Kindes verlangt. Bei einem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes, für das Elternzeit in Anspruch genommen wird, muss der Arbeitgeber spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags den Verringerungsanspruch schriftlich ablehnen. Bei einem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit vom 4. bis 8. Lebensjahr des Kindes (das Gesetz spricht hier vom 3. Geburtstag, der aber identisch mit dem Beginn des 4. Lebensjahres ist), beträgt die Frist für die schriftliche Ablehnung durch den Arbeitgeber 8 Wochen nach Zugang des Antrags.

Innerhalb der jeweiligen Frist muss die Ablehnung durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugehen. Der Tag des Eingangs des Antrags des Arbeitnehmers zählt dabei nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit.

Die Frist für die Ablehnung beginnt mit dem Zugang des Antrags auf Elternteilzeit beim Arbeitgeber, selbst dann, wenn die Verringerung der Arbeitszeit erst deutlich später verlangt wird. Das erschwert es dem Arbeitgeber, Ablehnungsgründe zu benennen, die – weil sie in der ferneren Zukunft liegen – u. U. noch gar nicht wissen kann. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber dieses Prognoserisiko bewusst auferlegt.[2] Für einen Rechtsmissbrauch werden sich kaum Gründe finden lassen, wenn der Arbeitnehmer seine eigene Planungssicherheit ins Feld führen kann.

 
Praxis-Beispiel

Zugang der Ablehnungserklärung

Der Arbeitnehmer übergibt dem Arbeitgeber am Montag, dem 5.10.2024, ein Schreiben, mit dem er innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes, das am 1.7.2024 geboren wurde, eine Verringerung der Arbeitszeit ab dem 1.12.2024 auf 20 Wochenstunden verlangt. Die Ablehnungserklärung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer bis Montag, dem 2.11.2024, zugehen. Wird das Ablehnungsschreiben dem Arbeitnehmer – und sei es nur durch verzögerte Postlaufzeiten – erst danach übermittelt, gilt die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als verringert.

 

Rz. 40

Die Ablehnungserklärung des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen. Hierfür ist die gesetzliche Schriftform i. S. d. § 126 BGB mit der Folge der Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitgebers einzuhalten.[3] Dies gilt umso mehr als der Gesetzgeber nunmehr für ...

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