Rz. 31

Soweit eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht möglich ist, hat der Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – und auch auf eine wunschgemäße Lage der verringerten Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 Satz 1 und 3)[1]:

 

Rz. 32

  • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer. Sämtliche Arbeitnehmer werden unabhängig von der Dauer ihrer Arbeitszeit voll gezählt. Es kommt dabei nicht auf die Arbeitnehmer im Betrieb an, sondern die Zählweise umfasst alle Arbeitnehmer dieses (Vertrags-)Arbeitgebers i. S. d. Unternehmensbegriffs. Mitzuzählen sind nur inländische Arbeitnehmer. Dabei soll es auch gleichgültig sein, ob der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb tätig ist, der insgesamt mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wenn beim Vertragsarbeitgeber nicht mehr als 15 Arbeitnehmer angestellt sind.[2] Zu welchem Zeitpunkt die nötige Beschäftigtenzahl vorliegen muss, ist umstritten: Teilweise wird auf den Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Teilzeit abgestellt, teilweise auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Letzter Auffassung ist der Vorzug zu geben, weil es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, soweit nicht sicher feststeht, dass die Beschäftigtenzahl jedenfalls im Zeitpunkt der Reduzierung sicher erreicht wird.[3]
  • Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Kurzzeitige Unterbrechungen sind unerheblich. Diese Voraussetzung entspricht der in § 8 Abs. 1 TzBfG normierten Voraussetzung für den Anspruch auf Teilzeitarbeit außerhalb der Erziehungszeit. Maßgeblich ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs vorliegen.[4]
  • Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden verringert werden. Bezüglich der Höchstgrenze gilt die in § 15 Abs. 4 normierte monatliche Durchschnittsberechnung. Die Einhaltung des vorgegebenen Rahmens von 15 bis 32 Wochenstunden ist zwingend; wird sie nicht beachtet, ist das Teilzeitbegehren unwirksam, da es auf eine rechtlich nicht zulässige Rechtsfolge gerichtet ist. Lediglich die Dauer der Elternteilzeit ist als Sollvorschrift ausgestaltet.[5]
  • Dem Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit dürfen keine "dringenden betrieblichen Gründe" entgegenstehen.[6]
  • Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 7 Wochen bei Verringerung der Arbeitszeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes bzw. 13 Wochen für eine Verringerung der Arbeitszeit vom 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
  • Der Verringerungsanspruch kann maximal zweimal während der Elternzeit geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 6 BEEG). Einvernehmliche Verringerungen im Konsensverfahren sind dabei nicht mitzuzählen, wohl aber Einigungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf Verringerung geltend gemacht hat.[7] Fraglich ist, wie einvernehmliche Regelungen zu behandeln sind, wenn der Arbeitnehmer sowohl das Konsensverfahren eingeleitet hat, aber auch gleichzeitig seinen Rechtsanspruch geltend gemacht hat. Erst dann, wenn eine Einigung gescheitert ist, hat der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch ausgeübt. Bis dahin handelt es sich um eine konsensuale Einigung, die nicht auf die zweimalige Verringerung anzurechnen ist.[8]
[3] Vossen, § 8 TzBfG, Rz 186; Roos/Bieresborn/Graf, 2. Aufl. 2019, § 15 BEEG, Rz. 67.
[4] Einzelheiten bei Vossen, § 8 TzBfG, Rz. 21.
[5] Roos/Bieresborn/Graf, 2. Aufl. 2019, § 15 BEEG, Rz. 70.
[6] Dazu unter Rz. 55.
[8] Roos/Bieresborn/Graf, 2. Aufl. 2019, § 15 BEEG, Rz. 64.

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