Rz. 28

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit im Rahmen der Vertragsfreiheit einvernehmlich eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Das stellt eine (auf die Dauer der Elternzeit befristete) arbeitsvertragliche Änderungsvereinbarung dar. Dabei sind sie rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Die Zeitgrenze des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 von mindestens 15 Stunden pro Woche gilt nur bei Geltendmachung des Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers. Im Konsensverfahren sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei, auch einen anderen zeitlichen Umfang der Teilzeittätigkeit, bspw. einen Minijob zu vereinbaren. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung wird regelmäßig kein zusätzliches Teilzeitarbeitsverhältnis zum ruhenden Arbeitsverhältnis vereinbart, sondern das bestehende Arbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit umgestaltet. Dabei kann auch eine andere Tätigkeit als bisher vertraglich geschuldet war, vereinbart werden.

 
Wichtig

Vertragliche Klarstellung notwendig

Wichtig ist, dass klargestellt ist, ob das bestehende Arbeitsverhältnis dauerhaft oder nur für die Dauer der Elternzeit geändert wird. Soll die Teilzeitvereinbarung nur für die Dauer der Elternzeit gelten, stellt das eine Befristung einzelner Arbeitsbedingungen dar, für die die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gilt, die aber der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. Erfolgt die Teilzeitvereinbarung auf Wunsch des Arbeitnehmers, um während der Elternzeit sein Kind betreuen zu können, ist sie angemessen. Das ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG.

Bleibt unklar, ob die Teilzeit befristet oder auf Dauer vereinbart wurde, hat die Beweislast für eine dauerhafte Reduzierung derjenige, der sich darauf beruft.[1] Eine eindeutige schriftliche Fixierung ist daher ratsam.

 

Rz. 29

Das Gesetz geht davon aus, dass der Arbeitnehmer zunächst einmal formlos die Elternteilzeit beim Arbeitgeber "beantragt" (§ 15 Abs. 5 Satz 1). Dabei braucht der Arbeitnehmer auch kein schon annahmefähiges Angebot zu unterbreiten. Über den Verringerungswunsch des Arbeitnehmers sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 5 Satz 3 innerhalb von 4 Wochen einigen – sog. Konsensverfahren. Der Arbeitgeber kann diesen Wunsch (formlos) ablehnen, dann hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb der Frist von 4 Wochen mit einer Begründung mitzuteilen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens, also auch für die Arbeitgeber, die weniger als 16 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Arbeitnehmer daher nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 keinen Rechtsanspruch auf die Teilzeit während der Elternzeit haben. Welche Folgen eine unterbliebene oder nicht begründete Ablehnung hat, sagt das Gesetz nicht. Eine Fiktion wie in § 15 Abs. 7 Satz 5 hat der Gesetzgeber aber bewusst nicht geregelt, sodass der Verstoß gegen diese Pflicht nicht zum Zustandekommen einer Elternteilzeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers führt. Auch ein theoretisch denkbarer Schadensersatzanspruch ist nicht relevant mangels Schadens des Arbeitnehmers, der ggf. nur seinen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 geltend machen muss.

Kommt eine Einigung zustande, stellt dies eine einvernehmliche befristete Änderung des Arbeitsverhältnisses dar. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG geltend machen. Diesen Rechtsanspruch kann er, wie sich aus § 15 Abs. 5 Satz 3 ergibt, auch sofort geltend machen.

 
Wichtig

Prüfen, ob Rechtsanspruch geltend gemacht wird

Für den Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmern im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 stellt sich bei Einhaltung auch der Voraussetzung nach § 15 Abs. 7 Nr. 5 die Frage, ob der Arbeitnehmer hier schon den Rechtsanspruch geltend macht und nur den Wunsch nach einer einvernehmlichen Regelung vorträgt. Das ist von Bedeutung, weil der Arbeitgeber den bloßen Wunsch zunächst ablehnen kann, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen können. Das ist anders, wenn der Arbeitnehmer bereits seinen Rechtsanspruch nach § 15 Abs. 6 und 7 geltend macht. Hier muss der Arbeitgeber die Ablehnung fristgerecht schriftlich erklären und begründen. Macht er das nicht, ist er in einem Rechtsstreit mit den Ablehnungsgründen ausgeschlossen und darüber hinaus gilt die Elternzeit dann entsprechend dem Antrag des Arbeitnehmers verringert und verteilt (§ 15 Abs. 7 Sätze 4 bis 6).

Sucht der Arbeitnehmer zunächst das Konsensverfahren, um dort mit dem Arbeitgeber mögliche Formen der Elternteilzeit zu erörtern, verweigert der Arbeitgeber aber eine sachliche Erörterung und zwingt er den Arbeitnehmer so, gleich seinen Rechtsanspruch nach § 15 Abs. 6 und 7 geltend zu machen, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, dass der Arbeitgeber diesen Anspruch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt. In einem Rechtsstreit kann der Arbeitnehmer dann aber nur den Anspruch auf die Elternteilzeit gerichtlich geltend machen, die er zuvor gegenüber dem Arbeitgeber verlangt hat. Hätte der Arbeitgeber diese aber in...

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