Rz. 24

Nach § 15 Abs. 5 Satz 4 kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine bisher schon ausgeübte Teilzeitbeschäftigung fortführen. Diese darf allerdings mit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche, berechnet im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4), vereinbart sein. Eine Untergrenze gibt es nicht. Ist die vereinbarte Wochenarbeitszeit größer, kann der Arbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit nicht gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Die praktischen Auswirkungen bestehen darin, dass er dann auch nicht den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 BEEG genießt und so lange auch keine Verringerung der Arbeitszeit beantragen kann. Ob die Obergrenze von 32 Stunden bei mehreren Arbeitsverhältnissen zusammen gilt, ist ungeklärt. Das ist aber zu bejahen, denn Zweck der Begrenzung ist, dass ausreichend Zeit für die Betreuung des Kindes verbleibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung der Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer arbeitete schon vor der Inanspruchnahme der Elternzeit in Teilzeit. Die durchschnittliche vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit beträgt 25 Stunden. Im Vertrag (oder auch einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag) heißt es weiter, dass diese Wochenarbeitszeit im Durchschnitt innerhalb von 3 Monaten zu erreichen ist.

Die Fortsetzung dieser Teilzeittätigkeit ist auch während der Elternzeit möglich. Allerdings darf die Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt nicht 32 Stunden pro Woche überschreiten. Auch ohne gesonderte Vereinbarung wird durch § 15 Abs. 4 BEEG das Weisungsrecht des Arbeitgebers begrenzt. Er darf keine § 15 Abs. 4 BEEG zuwiderlaufende Weisung bezüglich der Lage der Arbeitszeit erteilen.

 

Rz. 25

Kann der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen (Vertrauensarbeitszeit, Gleitzeit), hat er darauf zu achten, dass er die wöchentliche Durchschnittsgrenze von 32 Stunden nicht überschreitet, schon allein im Hinblick darauf, dass er sonst seinen Anspruch auf Elterngeld verlieren kann.

Hat der Arbeitgeber das Recht zur Arbeitszeitflexibilisierung und dabei die Möglichkeit, durch Weisung mehr als 32 Wochenstunden anzuordnen, ist zu unterscheiden. Sein Weisungsrecht nach § 106 GewO wird zunächst durch § 15 Abs. 4 in der Weise begrenzt, dass er die monatliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 32 Stunden nicht überschreiten darf, andernfalls würde er den Anspruch auf Elterngeld gefährden. Darüber hinaus hat er auch auf die besonderen Belange der Arbeitnehmer in Elternzeit im Rahmen seines Weisungsrechts Rücksicht zu nehmen. Er hat in seine Entscheidung den Zweck der Elternzeit, sich verstärkt um die Betreuung des Kindes kümmern zu können, besonders zu berücksichtigen.

 

Rz. 26

Will der Arbeitnehmer die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit mit Beginn der Elternzeit unverändert fortsetzen, ist das bereits im Rahmen der Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der dort genannten Fristen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG schriftlich zu erklären. Erklärt der Arbeitnehmer nur, dass er Elternzeit in Anspruch nimmt, bringt er damit das Arbeitsverhältnis vollständig zum Ruhen.[2] Der Arbeitnehmer hat konkret mitzuteilen, für welche Zeiten die Elternzeit und ggf. die Fortführung der schon bestehenden Teilzeit während der Elternzeit genommen wird. Damit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seine personellen Dispositionen zu treffen.[3] Die Regelung dient somit der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, an die Mitteilung der für die Personaldisposition wichtigen Entscheidung, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Elternzeit die Teilzeittätigkeit fortsetzen möchte oder nicht, geringere Anforderungen zu stellen als an die Inanspruchnahme der völligen Freistellung von der Arbeitspflicht während der Elternzeit.[4]

 

Rz. 27

Nach Auffassung des BAG[5] kann ein Arbeitnehmer die Fortsetzung einer nicht über 32 Wochenstunden hinausreichenden Teilzeitarbeit in der Weise verlangen, dass er zunächst vollständig freigestellt wird und zu einem späteren Zeitpunkt die bisherige Teilzeittätigkeit wieder aufnimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Fortsetzung bereits mit dem Beginn der Elternzeit oder erst später während der Elternzeit beginnen soll. Es müssen jedoch die Regeln in § 16 Abs. 1 BEEG für das Verlangen der Elternzeit und ihre Ausgestaltung eingehalten sein. Der Arbeitnehmer muss daher dem Arbeitgeber mit der Inanspruchnahme der Elternzeit mitteilen, ab wann er die Teilzeittätigkeit wieder aufnehmen will. Ein späteres Verlangen einer Wiederaufnahme der bisherigen Teilzeittätigkeit ist nur einvernehmlich oder im Rahmen einer Arbeitszeitverringerung nach § 15 Abs. 6 möglich.

[1] Roos/Bieresborn/Graf, 2. Aufl. 2019, § 15 BEEG, Rz. 46.
[2] S. Tillmanns/Mutschler/Tillmanns, MuSchG/BEEG, § 16 BEEG, Rz. 20.
[3] BAG, Urteil v. 27.4.2004, 9 AZR 21/04, vgl. BT-Drucks. 10/3792 S. 19.
[4] AP Nr. 39 zu § 15 BErzGG zu A I 2 b aa der Gründe.
[5] BAG, Urteil v. 27.4.2004, 9 AZR 21/04, AP Nr. 39 zu § 15 B...

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