Rz. 23

Der Gesetzgeber gibt Eltern die Möglichkeit, während der Elternzeit gleichwohl einer Tätigkeit in einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, soweit dabei bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine bestehende Teilzeittätigkeit fortsetzen oder erstmals während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten will. Hier ist dann weiter zu unterscheiden, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Teilzeittätigkeit einigen oder ob der Arbeitnehmer einen ihm eingeräumten besonderen Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit geltend machen will. Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit war bis zum 31.8.2021 bis zu 30 Stunden je Woche im Monatsdurchschnitt möglich, nunmehr sind es seit 1.9.2021 32 Stunden. Diese neue Grenze gilt nach § 28 Abs. 1 BEEG aber nur für Kinder, die ab dem 1.9.2021 geboren worden sind.

Überblick

§ 15 Abs. 4 regelt die allgemeinen Voraussetzungen für Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) und die Möglichkeit, auch bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

§ 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 spricht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung über die Elternteilzeit an – sogenanntes Konsensverfahren.

§ 15 Abs. 5 Satz 4 stellt klar, dass eine schon bestehende Teilzeit auch während der Elternzeit – und selbstverständlich auch danach – fortgesetzt werden kann.

§ 15 Abs. 6 c gibt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit (Anspruchsverfahren).

§ 15 Abs. 7 regelt die einzelnen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit und das Antragsverfahren.

§ 15 Abs. 4 regelt die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Danach ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, die Dauer von 32 Stunden nicht übersteigt (§ 15 Abs. 4 Satz 1). In Anpassung an § 1 Abs. 6 BEEG ist klargestellt, dass sich diese Zeitgrenze nach dem monatlichen Durchschnitt der Arbeitszeit errechnet und daher eine gewisse Flexibilisierung möglich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt die Höchstgrenze von 32 Stunden für jeden Elternteil. Es können also jeweils maximal 32 Stunden gearbeitet werden – egal ob beim eigenen Arbeitgeber oder während der Dauer der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber. Mehrere Arbeitsverhältnisse werden zusammengerechnet. Eine anderweitige Aufteilung zwischen den Eltern (z. B. 25 + 35 Stunden) ist unzulässig. Die 32-Stunden-Grenze ist eine absolute Höchstgrenze, wie sich aus der Formulierung des § 15 Abs. 4 Satz 1 ergibt. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei einem anderen Arbeitgeber mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden, begeht er/sie einen Vertragsverstoß und kann vom bisherigen Arbeitgeber ggf. abgemahnt werden. Darüber hinaus hat er/sie auch einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, bei dem sie während der Elternzeit tätig ist, dass dieser die durchschnittliche 32-Stunden-Grenze einhält. Damit ist auch die Möglichkeit der Anordnung von Mehrarbeit begrenzt. Weitere Folge eines Verstoßes ist es, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld entfallen. Mehrere Arbeitsverhältnisse sind zusammenzurechnen. Das ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, der einerseits die Möglichkeit einräumen will, während der Elternzeit noch ausreichend zum Einkommen der Familie beizutragen, andererseits aber auch sicherstellen will, dass sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ausreichend um die Betreuung des Kindes kümmert.

Eine Tagespflegeperson kann nach § 15 Abs. 4 Satz 2, § 23 SGB VIII bis zu 5 Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt.

Der Arbeitnehmer kann sowohl beim eigenen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit tätig sein. Er hat folgende Möglichkeiten:

  • Fortführung einer bisher schon ausgeübten Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Stunden beim eigenen Arbeitgeber – mit oder ohne Unterbrechung (§ 15 Abs. 5 Satz 5).
  • Einvernehmliche Reduzierung der bisherigen Tätigkeit auf bis zu 32 Stunden (§ 15 Abs. 5-7) für die ganze oder teilweise Dauer der Elternzeit. Eine Untergrenze besteht hier nicht.
  • Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Reduzierung der bisherigen Tätigkeit auf 15 bis 32 Stunden/Woche (§ 15 Abs. 6-7) für die ganze oder teilweise Dauer der Elternzeit.
  • Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bis zu 32 Stunden während der Dauer der Elternzeit bei einem fremden Arbeitgeber mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 Satz 3).
  • Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bis zu 32 Stunden – die kann auch für den bisherigen Arbeitgeber erfolgen, sofern es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.
  • Darüber hinaus kann auch die Reduzierung seiner Arbeitszeit na...

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